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England und die Boers. 2.
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England und die Boers.

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schuanen sum die es sich hier vorzüglich handelte! nur in dem Falle Halt ge­boten werden, wenn England die Schutzherrschaft über dieses übernähme, und zu einem so folgenschweren Vorgehen werde das Kabinet sich nicht wohl ent­schließen. Die konservative Presse war sehr andrer Meinung. Sie bemerkte nicht ohne Grund, daß mit der BezeichnungSüdafrikauische Republik" An­spruch ans britisches Gebiet erhoben werde jetwa wie mit dem Namen der nord­amerikanischen UnionVereinigte Staaten von Amerika," nichtNordamerika"! und verurteilte energisch eine Preisgebung der Betschuanen, die Englands Ver­bündete seien und ihm ihr Vertrauen geschenkt hätten.

Die Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Konvention zogen sich einige Wochen hin und endigten damit, daß die britische Negierung den Dele- girtcn der Boers verschiedne Zugeständnisse machte. Die finanziellen Ansprüche Englands wurden ermäßigt, da Lord Derby zugeben mußte, daß bei der Zer­streuung der Bevölkerung Transvaals uud deren geringer Seßhaftigkeit Steuern schwer einzutreiben seien. Ferner machte der Minister für die Kolonien in der That keine Einwendungen gegen die Vertauschung des bisherigen Namens des Bvernstaates mit dem derSüdafrikanischen Republik." Dagegen gab er den Vorstellungen des Vertreters der Kapkolonie, in denen darauf hingewiesen wurde, daß die Boers sich in der letzten Zeit fort und fort weiter über das zwischen dieser Kolonie und dem Transvaal sich erstreckende Gebiet der Bet­schuanen ausgedehnt hätten, und daß deshalb dieser große Stamm der Ein- gebvrnen unter das Protektorat der britischen Regierung gestellt werden müsse, insofern nach, als er hier eine bestimmte Demarkation und die Zusage der Boers verlangte, diese Scheidelinie nicht überschreiten zu wollen. Von der Proklmnirung eines förmlichen Protektorats über die Betschuauen und einer darauf bezüglichen Klausel in dem in Aussicht genommenen neuen Vertrage sah er ab, uud so kam derselbe am 27. Februar 1884 zustande und wurde von Sir Hercules Robinson, Krüger, Smit und Dutoit unterzeichnet.

Dieser Londoner Traktat enthält zwanzig Artikel, deren erster in aus­führlichster Weise Gebiet und Grenzen derSüdafrikanischen Republik" bestimmt. Im zweiten heißt es:Die Regierung der Südafrikanischen Republik wird sich streng an die im ersten Artikel dieser Übereinkunft festgesetzten Grenzen halten und ihr äußerstes thun, um jeden ihrer Einwohner zu verhindern, daß er sich solcher Landstriche bemächtige, die jenseits besagter Grenzen liegen. Die Re­gierung der Südafrikanischem Republik wird an den östlichen und westlichen Grenzen Kommisfare ernennen, deren Pflicht es sein wird, sorgfältig über Un­regelmäßigkeiten und alle Verletzungen der Grenzen zu wcicheu. Die Regierung Ihrer Majestät wird, falls es notwendig ist, in den Gebieten der Eingebornen jenseits der Grenzen im Osten stgegen die Zulus j und im Westen sgegen die Betschuanen"! der Südafrikanischen Republik Kommisfare zur Aufrecht­haltung der Orduung und zur Verhütung von Überschreitungen einsetzen."