Die Verstaatlichung der Armenlasten.
it einer gewissen periodischen Regelmäßigkeit werden in der Tagespresse immer wieder — bald von dieser, bald von jener Seite — Wünsche nach einer Änderung des Unterstützungswohusitzgesetzes laut. Bis jetzt haben indessen diese Wünsche keinen Erfolg gehabt und kvunten ihn auch uicht hcibeu, da sie stets nur von den Vertretern einer Jnteressentengruppe im allereigeusten Parteiinteresse formulirt waren.
Nun lausen aber die Interessen der beiden großen Grnppen, in welche der Staat in Bezug auf die Armenpflege sich teilt, einander in vielen Hinsichten diametral entgegen, uud die Gesetzesrcform, welche z. B. die Kommuueu, nach denen vorzugsweise der Zuzug der Arbeitcrmassen sich richtet, die großen Städte und industriellen Bezirke, entlastet, belastet um ebensoviel die Kommuuen, von denen dieser Zuzug ausgeht, nämlich die des platten Landes, und umgekehrt.
Alle bisherigen Bestrebungen zu einer Reform des Unterstutznngswohnsitz- gesetzes haben sich mithin in einem oiroulus vitiosus bewegen müssen, uud nicht besser steht es mit den Vorschlägen der Vertreter der zuerst genannten Jnteressentengrnppe, die unlängst von mehreren Zeitungen veröffentlicht worden sind. Diese Vorschläge gipfeln nämlich in dem Verlangen, daß die bisherige zur Erwerbung bez. zum Verlust des Heimatsrechts gesetzlich festgestellte Frist von zwei Jahren auf eineu Zeitraum von fünf bez. zehn Jahren ausgedehnt werde, ja ein Teil proponirt sogar die Bestimmung, daß das Heimatsrecht für immer auf dem Orte, auf den: es einmal entstanden oder erworben ist, haften bleibe.
Es braucht wohl nicht auseinandergefetzt zu werden, daß eine dahingehende Änderung der bestehenden Gesetzgebung gleichbedeutend wäre mit einer Entlastung Grmzboten IV. 1882. 78