Zur Reform der innern Verwaltung in Preußen.
s ist bekannt, daß den im Frühjahr dieses Jahres versammelt gewesenen Proviuziallandtagen in den sogenannten Kreisordnnngs- provinzen vvn dein Minister des Innern verschiedene ans die Reform der innern Verwaltnng Bezug habende Fragen zur Beantwortung vorgelegt worden sind. Der Kernpunkt dieser Fragen war hauptsächlich der, ob die bisherigen praktischen Erfahrungen für oder gegen die Beibehaltung der Verwaltungsstreitsachen bez. deren Trennung von den Bcschlnßsachcn sprächen. Auf Grnnd der von den Proviuziallandtagen eingegangenen Gutachten wnrde sodann das betreffende Gebiet im Ministerium einer erneuten Prüfung unterzogen, und diese Prüfung soll dein künftigen Landtage in Forin verschiedener Gesetzentwürfe vorgelegt werden. Es kann daher wohl nur vou Interesse sein, wenn zu dem so wichtigen Gegenstände noch einmal Stellung genommen wird.
Die Kreisordnnng vom 13. Dezember 1872 für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, so zerpflückt sie auch durch die spätere Gesetzgebung erscheinen mag, ist im großen uud gauzeu in dein Teile, der mit der Verwaltungsjustiz nichts zu schaffen hat, intakt geblieben. Das Gesetz vom I N. März 1831, betreffend die Abänderung von Bestimmnngen der Kreisordnung, hat ja in dieser Beziehung im wesentlichen uur formelle, redaktionelle Neründcruugeu, wirkliche, prinzipielle Einschnitte nur in weuigeu Punkten herbeigeführt. Die gesetzgeberischen Experimente an der Kreisordnnng, wie sie in dem Gesetze betreffend Berwaltiiugs- gerichte ze. vom ?. Juli l875>, in dem Znständigkeitsgesetze vom. 26. Juli 1876, endlich in dem Gesetze znr Abänderung und Ergänzung der ersteren Gesetze vom 2. August 1880 ihren Ausdruck gefunden haben, betrafen eben hauptsächlich die Vorschriften der Kreisorduung über streitige Verwaltuugssacheu. Wenn nun trotz aller Experimentirnngeu die Gesetzgebung auf dem. Gebiete der Verwaltnngsjnstiz nicht zur Nnhe kommen kaun, vielmehr zu neuen Umfvrmnngeu schreiten will, so beweist schon dieser Umstand wohl am besten, daß die Schaffung von Verwaltnngsstreitsachen uud deren Orgauisiruug hinsichtlich der Instanzen, Formen nnd Fristen nicht richtigen Gesichtspunkten entsprungen ist.
Jedenfalls ist, nm dies vorweg zu schicken, eine unumstößliche Thatsache, daß uicht bloß die Beamtenwelt, sondern mich das Pnblikum fast sämmtliche, ans die streitigeil VerwaltnngSsachen bezüglichen Bestimmnngen uicht praktisch umgesetzt, sondern gegen dieselben sich abwehrend, passiv nnd ohne Interesse verhalten hat. Die größte Mehrzahl der Verwaltungsberichte der Kreisansschüssc meldet eine ständig sich steigernde Abnahme der Nerwaltuugsstreitsachen; uicht