Die Angelegenheit des Kurfürstlich Kessischen Laus- fideicommiszvermögens.
Seit einigen Jahren tauchen von Zeit zu Zeit in den öffentlichen Blättern kurze Nachrichten ohne sichtbaren Zusammenhang über den formellen Stand dieser „Angelegenheit" auf, ohne daß indessen eine solche dem größeren Publikum sonderlich bekannt geworden wäre. Es ist richtig: es besteht eine solche Angelegenheit oder „Frage", und zwar ist sie gar nicht uninteressant; bisher hauptsächlich unter näher interessirten Personen und deren Anhange, wie auch einige Male in der Presse eines kleinen Bezirks einseitig erörtert, verdient sie sowohl wegen der Größe des Gegenstandes, um welchen es sich handelt, als auch wegen der allgemein interessanten Fragen, die bei ihr hervortreten, in weiteren Kreisen bekannter und öffentlich besprochen zu werden. Sie verdient dies um so mehr, als der Fall ihrer Berufung vor ein größeres Forum plötzlich und jeden Augenblick eintreten kann. Wenn nicht jene Interessenten, wie es scheint, das Meiste von ihrem klugen Verhalten und von geschickten Verhandlungen erwarteten, so würde diese Sache wohl schon längst viel Aufhebens in der Oeffentlichkeit gemacht haben; allein eine zeitig vorgenommene größere Hervorziehung derselben kann, zumal es sich dabei zugleich um L a n des interessen handelt, einer allerseits befriedigenden Lösung nur zum Vortheil gereichen.
Es will zunächst beachtet sein, daß von Seiten des Königs von Preußen mit dem Ex-Kurfürsten von Hessen ein Abkommen ganz anderer Art abgeschlossen worden ist, als mit des letzteren fürstlichen Leidensgenossen von 1866. Dem Welfenkönige ist durch Vertrag vom 29. Sept. 1867 bezw. 28. Febr. 1868 (und nach Genehmigung Seitens des preußischen Landtags durch Gesetz vom 3. Mai 1868) das Eigenthum einer Summe von 16 Millionen Thlr. und dem Ex-Herzoge Adolf von Nassau ist durch Vertrag vom 22. Sept. 1867 (und nachher durch jenes Gesetz) das Eigenthum einer Summe von 8,892,110 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. übertragen worden. Bei Bemessung der Höhe dieser Summen ist nicht blos das Jahres-Einkommen berücksichtigt, welches diese Fürsten als Regenten genossen, sondern auch die Eigenschaft dieser Summe als einer nachträglichen Abfindung für die Thronansprüche so- Grenzboten III. 1873. 61