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Die gesetzliche Regelung der Gold- und Silberverarbeitung. I.
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Me geschliche Kegelung der Hold- und Silber-

Verarbeitung.

Von

Dr. Carl Röscher. I.

Die Verschiedenheit der Ansichten und der Gesetzgebungen bezüglich dieses Gegenstandes rechtfertigt wohl neben der allgemeinen Bedeutung desselben die nachfolgende Besprechung. Nachdem die gesetzgebenden Gewalten des deutschen Reiches Veranlassung zur Erledigung der Frage genommen, sind seitens der Handels- und Gewerbekammern die verschiedensten Forderungen laut geworden, welche im Laufe der Erörterung berücksichtigt werden. I. Ist eine gesetzliche Regelung des Feingehaltes von Gold- und Silberwaaren überhaupt empfehlenswert!)?

Die Einwirkung, welche sich der Staat bezüglich der Production von Edelmetallwaaren erlaubt hat, ist bisher wesentlich in drei Richtungen hervor­getreten, als Prüfung der Waaren (Staatsbeschauanstalten), als technische Regelung der Production (Legirungszwang). als commerzielle Regelung des Absatzes (Stempelzwang).

Die Momente, welche hierbei in Betracht kommen, sind folgende, s. Die Echtheitsfrage.

Gold- und Silberwaaren bestehen bekanntlich fast nie aus einer Masse reinen Edelmetalles, sondern beinahe immer aus einer Mischung von edlem und unedlem Metall, die beide im Werthe ganz außerordentlich von einander verschieden sind.

So kostete während der Jahre 1861 bis 1867 nach den Hamburger Tabellen durchschnittlich

der Centner Kupfer ca. 30^ RTHl. ., Zink 6 t/z dagegen, wenn man das Preisverhaltniß von Gold zu Silber wie 18^:1 rechnet,

der Centner Gold ca. 46.S00 RTHlr. Silber ., 3.000 Die Verbindung edler Metalle mit unedlen Materien geschieht nun in verschiedenen Formen; sie wird bezeichnet

1) als Legirung, wenn das edle und unedle Metall in flüssigem Zustande chemisch mit einander vermischt sind;

2) als Plattirung, wenn das edle und unedle Metall in festem, beziehentlich halbflüssigem Zustande mechanisch zusammengewalzt oder ge­schweißt werden;