Beitrag 
Zur ästhetischen Erziehung.
Seite
255
Einzelbild herunterladen
 

23S

Brutalität und Unflätherei, mit der sicheine gewisse sehr vornehm thuende Richtung der Musik" in Ton und Wort breit machen könne.

Ein wunderlicher Irrthum Bruno Meyer's ist es endlich noch, wenn er wahrhaft sittliche Einwirkungen der Musik nur im Sinne der Milde und Scinstigung erwartet. Kann sie denn nicht auch zur Belebung des Muthes und der Thatkraft dienen? Man denke über dieWacht am Rhein" und ihren musikalischen Werth so niedrig wie man will, Milde und Sänftigung sind doch gewiß das letzte, was sie hervorbringt.

Wir brechen hier ab. Eines nur sei am Schlüsse noch ausdrücklich her­vorgehoben. Die Meyer'schen Borträge sind von einer stilistischen Durchbil­dung, für welche die Leistungsfähigkeit und leider sogar die Genußfähig­keit heutzutage nur höchst selten anzutreffen ist. Es ist Race in diesem Stil.

Geschworenen- oder Schöffengerichte.

Dritter Artikel.

In Frankreich, dessen Strafproceß im vorigen Jahrhundert einen höchst verwerflichen von Voltaire insbesondere gebrandmarkten Charakter trug, war man schon vor der Revolution durch Montesquieu auf das englische Geschworenengericht aufmerksam gemacht worden. Montesquieu brachte das­selbe in Verbindung mit der Freiheit und in der berühmten Schrift des Abbe' Sieyös ,,Hue' <zst ee yuL tiers 6wt" finden wir die Behauptung, daß die Frei­heit des Volkes anders nicht als mit dem Geschworenengerichte zu behaupten sei. Der damaligen Zeitströmung empfahl es sich in der That einerseits durch die Trennung der Festsetzung der Schuld von der Festsetzung der Strafe, welche der Lehre von der Theilung der Gewalten zu entsprechen schien, andererseits durch dieJdee, daß nun auch die richtende Gewalt in gewissem Umfange unmittelbar dem Volke anvertraut w erde. Sehr bald war man denn' auch darüber einig, daß die Jury den künftig maßgebenden politischen Principien angemessen sei. Es handelte sich nur noch um die Ausführung,*) und bei dieser beging man allerdings sehr erhebliche Fehler.

Erstens wurde die Fähigkeit Geschworener zu sein, sowie die Auswahl derselben in Verbindung gesetzt mit den politischen Wahlrechten und den po­litischen Wahlen. Jeder zur politischen Wahl Berechtigte war auch fähig, Geschworener zu sein, und die Auswahl erfolgte durch die Administration,

*) Die Civiljury ließ man halten, weil die hier in Betracht kommenden Rechtsfragen nicht wohl den Geschworenen überlassen werden könnten.