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durch den Titel irregeführt, bereits in dem vorliegenden Buche zu finden hofften. Daß wir das Bedürfniß nach einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung nicht für so außerordentlich dringend halten, wie dies Sanders zu thun scheint, haben wir schon ausgesprochen. Trotzdem würde uns jeder erfolgreiche Schritt, der in dieser Richtung gelänge, mit wahrer Freude erfüllen, und wir sehen darum dem Erscheinen des Ergänzungsheftcs mit Spannung entgegen. Doch geben wir uns keinen verfrühten Hoffnungen hin. Ueber die „orthographischen Narren" würde natürlich ruhig zur Tagesordnung übergegangen werden; so lange aber noch jeder deutsche Schulmeister im alleinigen Besitze des echten Receptes unsrer Orthographie zu sein glaubt, — und darin ist der deutsche Schulmeister lomifch - so lange werden zehn Sanders nicht im Stande sein, der deutschen Rechtschreibung die nationale Einheit zu geben.
Geschworenen- oder Schöffengerichte»
Zweiter Artikel.
Der Ursprung des Geschworenengerichts ist erst durch neuere Forschungen festgestellt worden. Lange Zeit sah man das Geschworenengericht an als eine Primitive Einrichtung der Germanen oder auch der nordischen Böller, eine Einrichtung, die sich zur Zeit der ersten französischen Revolution dadurch empfahl, daß die Theilnahme der'Männer aus dem Volke ihr einen gewissen demokratischen Stempel aufdrückte, und daß sie der herrschenden Lehre von der Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Theilung der Gewalten im Staate zu entsprechen schien.
Die Grundlosigkeit dieser Hypothesen iA jetzt vollständig nachgewiesen. Das Geschworenengericht hängt zusammen mit dem ältern germanischen Beweisrechte; es bildete anfangs zu diesem einen gewissen Gegensatz und kann gleichwohl als dessen organische Fortbildung gelten.
Das Beweisrecht nun, welches wir — mit manchen Modificationen freilich im Einzelnen — bei den germanischen Stämmen finden, war ein durchaus formales, d. h. ein solches, das der richterlichen Ueberzeugung bei Beurtheilung des einzelnen Falles keinen Raum ließ: sobald die Partei im Stande war, ihre Behauptungen in bestimmter Weise nach Maßgabe gewisser äußerer Kriterien zu erhärten, mußte das Gericht diese für wahr annehmen, wogegen umgekehrt der geringste Mangel in der Erfüllung der Be- weisfvrmlichkeiten unausbleiblich die Annahme des Gegentheils der aufgestellten Behauptung zur Folge hatte. DaS hauptsächlichste Mittel der Be-