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Vom preußischen Landtag.
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Dom preußischen Landtag.

Berlin, den 17. December 1871.

Mit dieser Woche haben die Sitzungen des Landtages, zunächst diejenigen des Abgeordnetenhauses, das Interesse gewonnen, welches ihnen die Wichtig­keit der Berathungsgegenstände dieser Session zuführen muß. Von den bedeut­sameren Vorlagen, welche die Thronrede in Aussicht gestellt hatte, ist zuerst der Gesetzentwurf über die Aufhebung des Staatsschatzes, dann der über die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer eingebracht worden, ab­gesehen von dem Staatshaushaltgesetz für das Jahr 1872. Den Stoff, wel­chen der Gesetzentwurf über die Oberrechnungskammer der Betrachtung ge­währt, sparen wir auf bis dahin, wo wir über die bezüglichen Berathungen des Landtages zu berichten haben werden.

Am 9. December brachte der Finanzminister neben einigen minder wich­tigen Vorlagen einen Gesetzentwurf ein, welcher eigentlich zwei verschiedene Maßregeln vereinigt. Die eine bezweckt die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer als Staatseinnahme für den ganzen Umfang der Monarchie. Die zweite Maßregel bezweckt die Ausdehnung der Classensteuer als Staats­steuer auf die ganze Monarchie, jedoch mit der Maßregel, daß gleichzeitig die bisherige unterste Stufe der classensteuerpflichtigen Bevölkerung von jeder directen Staatssteuer befreit werden soll.

Um denjenigen Lesern, welchen die preußische Steuerverfassung nicht ge­läufig sein sollte, den Sinn dieser Maßregeln deutlich zu machen, mögen fol­gende Bemerkungen dienen.

Die preußische Classensteuer wurde zuerst durch das allgemeine Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 aufgelegt, jedoch so, daß in einer Anzahl Städte, welche das Gesetz verzeichnete, an Stelle der Classensteuer die Mahl- und Schlachtsteuer bestehen blieb, bezüglich neu einge­führt wurde. Dabei sollte denjenigen der verzeichneten Städte, welche die Classensteuer vorziehen würden, die Wahl dieser letzteren gestattet sein: eine Befugniß, von der in sehr wenig Fällen Gebrauch gemacht worden ist. Außerdem wurde den Gemeinden ein Dritttheil des Rohertrages der Mahl­steuer für communale Zwecke überwiesen und ihnen überdies gestattet, zur weiteren Aufbringung ihrer Bedürfnisse Zuschläge zu der in der Gemeinde bestehenden Staatssteuer, sei es die Classensteuer, oder die Mahl- und Schlacht­steuer, zu erheben. Dabei gestaltete sich die Ausführung der Erhebung jedoch bei den beiden alternirenden Steuern in entgegengesetzter Weise. Wo die Mahl- und Schlachtsteuer eingeführt, war und blieb der Staat alleiniger Steuererheber. Den Zuschlag, welchen die Gemeinde auf die Steuer legte, Grenzboten 11. 1871. 120