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tion des Herrn Lvwc-Calbe gab, hat zuverlässig gegen die Absicht des Grafen Bismarck selbst der deutschen Sache in den baltischen Provinzen bereits ernsten Schaden gethan.

Unserer Ansicht nach ist zu wünschen, daß die deutsche Presse fortfahre, mit warmer Theilnahme das Geschick unserer Landsleute in den Ostsecprvvinzen zu begleiten und ihre Rechte zu vertreten, daß aber weder Presse noch Lan- desvcrtrctung zur Zeit die Bundesregierung zu vfficicllcn Schritten zu drängen suche. Was nach dieser Richtung geschehen kann, wird, wie die Dinge liegen, um so wirksamer sein, jemehr es sich öffentlicher Verhandlung entzieht. Gerade wer der moralischen Unterstützung praktische Wichtigkeit zuschreibt, möge daran denken, daß die deutsche Presse den baltischen Landslcutcn nur dann wahrhast nützen kann, wenn ihre Forderungen mit den Interessen Preußens in Einklang gebracht werden und mit den wahren Interessen derer, denen geholfen wer­den soll.

Die Grundlagen der Lehre von den Stnntöeinnahmcn.

E. Pfeiffer, dic Staatseinnahmen. Geschichte, Kritik und Statistik derselben. Stuttgart und Leipzig, A. Kröncr.

Kaum ein Jahrhundert ist verflossen, seitdem J u st i die Regeln der Stnats- wirthschast zu einer Art wissenschaftlichen Systems zusammenfaßte, und welche Summen von bcachtenswerthcn Monographien und hervorragenden Gcsammt- werken hat allein Deutschland in diesem Zeitraum hervorgebracht! Dennoch sind wir von einem wirklich befriedigenden Abschluß dieser Entwickelung weit ent­fernt. Es mnßtc zu Ungeheueres geleistet werden, bevor es gelang, dieser Dis­ciplin ein einigermaßen rationelles Gepräge zu geben; denn keine andere Wissenschaft ist so durchaus unwissenschaftlichem Boden entsprossen wie diese. Wer es unternommen hätte, die Lehre der Staatswisscnschaft aus dem reinen Begriffe zu construiren, würde sicherlich zu einem ganz andern Systeme ge­kommen sein, als es uns heute in der Schule geläufig ist. Wie dic Dinge im wirklichen Leben gestaltet lagen, galt es. in ein zerfahrenes, Plan- und ge­wissenloses Gewirr von Finanzmaßrcgeln zunächst Zusammenhang, und in diesen wissenschaftlichen Gcist zu bringen. Sie mit den Forderungen einerseits des allgemeinen Staatsrechts, andererseits der Volkswirtschaftslehre in Einklang ^ setzen, ist die Aufgabe, an welcher noch heute vollauf zu arbeiten ist. Der

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