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gefährliche Retten gar nicht im Verhältniß steht zu dem Lobn für das ungefährliche Bergen, wird nur gar zu leicht mit der Rettung gezögert, so lange keine Concurrenz wegen das Bergen« zu befürchten ist. —
Recapituliren wir kurz unsere Vorschläge: Aufhebung der Bergepflicht und des Bergerechts und Herabsehung des Lohns für die nur auf Anordnung des Eigenthümers vorzunehmende Bergung im Falle der richterlichen Feststellung auf ein dem Werthe der geleisteten Arbeit entsprechendes Maß, — Handhabung des Nettungswesens durch freie Vereinsthätigkeit unter einheitlicher Controlver- waltung und reichlicher Belohnung der Rettungsmannschaft.
Schließlich noch eine Bemerkung. Die Mittel der Rettungsvereine müssen vermehrt werden. In Holland hatten sich schon gegen Ende der dreißiger Jahre die bedeutendsten Rheber freiwillig verpflichtet, bei jeder Befrachtung eines Schiffes gleich durch den Schiffsmakler 1 Cent pro Ton als Beitrag für den Nettungsverein zu überweisen. Sollten nicht auch unsere deutschen Reeder bereit sein, in ähnlicher Weise durch ein dem Einzelnen nicht fühlbares, in der Gesammtheit äußerst wirksames Opfer für Sicherung von Leib und Leben ihrer braven Schiffsleute beizusteuern?
Die nordschleslmgsche Frage.
Jetzt sind es nun reichlich vier Jahre, daß die Bevölkerung des nördlichen Schleswig abwechselnd in Furcht und Hoffnung wegen ihres definitiven politischen Schicksals schwebt. Zuerst wurden die Dänen aus ihrer Ruhe aufgeschreckt, die Deutschen von einem ersten Lichtstrahl der Aussicht in eine bessere Zukunft berührt, als am IS. November 1863 der letzte Königherzog, Frederit VII. starb. Dann folgte die tiefaufregende Zeit der Ermannung des deutschen Nationalsgefühls, des preußisch-östreichischen Feldzugs gegen Dänemark, der diplomatischen Unterhandlungen von der londoner Conferenz bis zum wiener Frieden. Von Dänemark kam man damit los, im übrigen aber blieb noch alles im Ungewissen. Die Attachirung an den früher entweder unbekannten oder verhaßten Augustenburger machte auch hier Fortschritte, weil man mit dem übrigen deutschen Volke in seinem Erbrecht die Garantie der nationalen Absonderung von Dänemark zu sehen gewohnt war, und aus demselben Grunde waren die dänischgesinnten Nordschleswiger in jener Zeit leidenschaftlichere Feinde des Hauses Augustenburg, als des Hauses Hohenzollern. Dieses Verhältniß drehte sich um. nachdem der gasteiner Vertrag Preußen allein in die Verwaltung des national gemischten Grenzlandes eingesetzt hatte und der Gouverneur von