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Die baltischen Provinzen Rußlands. I. : Prolog.
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Die baltischen Provinzen Rußlands.

i.

Prolog.

Gleichsam die Grenzscheide zwischen den Machtgebietcn occidentalen und slavisch-orientalischen Völkcrlcbens bildend, zieht sich entlang dem 43° östlicher Länge ein schmaler Länderstrich, der von Völkersplittern der verschiedensten Art bewohnt und größtentheils dem russischen Scepter unterworfen, eine eigene Welt ausmacht, deren vielfach abnorme Verhältnisse in der westlichen Hälfte Europas fast eben so wenig bekannt sind, als in der östlichen. Den gemeinsamen Fa­milienzug dieser Gruppe bildet der aristokratische Charakter ihrer Cultur, der auf dem Grunde unausgeglichener ethnographischer Gegensätze ruhend, in jeder der einzelnen Landschaften, die dieses Grenzland bilden, anders geartet und doch allenthalben derselbe ist. Während wir östlich und westlich von diesem Complex compacte Völkermassen finden, die zu großen Staaten zusammengeballt das Bild geschlossener Nationalitäten bieten, tritt uns innerhalb dieses Gebiets der unausgeglichene Dualismus herrschender und unterworfener Rachen entgegen, die der Macht eines dritten Volkes unterstellt, der Allwissenheit der Anhänger des Nationalitätsprincips, Probleme schwierigster, fast unlösbarer Art entgegenstellen. Im Norden vom weißen Meer, im Süden von den transsylvanischen Alpen begrenzt, zwischen dem 47 und 39 » östlicher Länge liegend, scheint dieser schmale, langgestreckte Länderstrich dazu auscrschen, das Schlachtfeld für die Kämpfe zu bilden, in welchen germanisch-romanisches Culturleben mit slavischem um die Herrschaft des Wcltihcils ringt, von den einen für das Bollwerk des Occidentalismus, von den anderen für den Vortrab des zur Weltherrschaft be­stimmten Slavenstamms ausgegeben. Drei verschiedene Culturgebiete sind es, die sich unter diesem Längengrade zu einer Kette zusammenschließen: ein schwe­disches, ein deutsches und ein polnisch-litthauischcs, die gemeinsam die West­grenze des russischen Reiches bildend unter sich eben so fremd, wie sie durch historische und ethnographische Eigenthümlichkeiten von dem Stamme ge­schieden sind, der sie seinem Staate einverleibt hat. In allen dreien, in Grenzbotm IV. 1«L7. 22