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Die Reform in der Türkei.
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Die Reform in der Türkei.

Pera, im September 1867. Die osficiellen Zeitungen haben vor einigen Monaten ein Gesetz über die Staatsdomänen, ein Gesetz über den Wakuf und ein Gesetz über den Grund­besitz der Fremden veröffentlicht und gleichzeitig in verschiedenen Leitartikeln diese Publicationen als Schöpfungen gepriesen, die von neuem eine Wieder­geburt der Türkei mit sich bringen sollen. Man ist hier zu sehr an diese Sprache gewöhnt, als daß man ihr einen großen Wctth beilegt; nichts destoweniger läßt es sich nicht leugnen, daß der Gegenstand jener Gesetze die Aufmerksamkeit eines jeden, der die Verhältnisse in der Türkei auch nur einiger­maßen kennt, in hohem Grade erweckt. Kaum etwas anderes ist in den letzten Jahren soviel erörtert, als die Negulirung des Wakuf und die Frage über den Grundbesitz der Fremden. Weder die candiotischc Frage, die die Türkei so sehr bewegt hat, noch alle anderen politischen Fragen, an denen man hier bekanntlich nie Mangel leidet, haben das Interesse an diesen Problemen dauernd verdrän­gen können, die in das innerste Leben fast jeder hiesigen Familie tief ein- schneiden.

Wollen wir aber die Bedeutung der Gesetze würdigen, so müssen wir noth­wendig einen Rückblick aus die geschichtliche Entwickelung der Grundeigenthums- frage in der Türkei werfen, da die Verhältnisse, welche durch die neuen Gesetze umgestaltet werden, auf das allercngste mit den Anfängen des türkischen Rei­ches und den Grundprincipicn des islamischen Staates zusammenhängen.

I.

Das Grundeigenthum in der Türkei in der Zeit vor der Reform.

Fast alle islamischen Staaten sind durch Eroberungen entstanden, die die Früchte des heiligen Kampfes waren, den der Islam gegen die Ungläubigen predigt. Alles eroberte Land wurde als Beute angesehen und demgemäß ver­theilt. Die mohamcdainschen Staatsrechtslehrer statuircn daher als vorzüglichste Quelle des Eigenthums die Eroberung,

Grcnzbotm IV. l-867, 16