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Die Privilegien der schleswig-holsteinischen Ritterschaft.
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Die Privilegien der schleswig-holftemischen Ritterschaft.

Seit wir vor vierzehn Tagen in diesen Blättern das Klosterrecht der schleswig-holsteinischen Ritterschaft einer Besprechung unterzogen, ist die Frage der Klöster bereits zu einer brennenden geworden. Wie wir aus Kiel erfahren, sind von Seiten der Prälaten und Ritterschaft Schritte geschehen, um die bei einem Thronwechsel erforderliche Konfirmation der ritterschastlichen Privi­legien durch den neuen Landesherrn auszuwirken. Von einer Bestätigung dieser Privilegien in Bausch und Bogen, welche die frühern dänischen Könige we­nigstens in der Regel zu ertheilen pflegten, kann selbstverständlich diesmal keine Rete sein, sie wird vielmehr nur mit Ausnahmen und bedingt ertheilt werden können, wie das schon früher zu Zeiten nothwendig gewesen lst. Prälaten und Ritterschaft erfreuen sich im Herzogthum Holstein z. B. noch immer des exi- mirten Gerichtsstandes vor dem adligen Landgerichte, obgleich in Schleswig der privilegirte Gerichtsstand der Ritter schon seit 1854 beseiligt ist. Das holstei­nische adlige Landgericht besteht aus einer adligen und einer gelehrten Bank, jene mit vier aus der Zahl der Ritterschaft gewählten Personen, diese mit vier Obergerichtsräthen besetzt, unter dem Vorsitze des Dircctors des Obergerichts; das Landgericht versammelt sich aber nur vierteljährlich. Von dem adligen Landgerichte nehmen natürlich auch die adligen Klosterjungfrauen Recht; diese aber erst in zweiter Instanz, denn in erster stehen sie unter dem Cönobialgerichte ihres Klosters, welches von den 12 ältesten adligen Klosterjungfrauen, dem Propste und der Priorin gebildet wird. Glücklicherweise erkennen d>e Cönobialgerichte vor­nämlich nur in Civilsachen der Conventualinnen, mit der Criminaljustiz und der peinlichen Halsgerichtsordnung, die ja noch immer in Holstein gilt, haben die würdigen Damen gottlob nichts zu schaffen; jedoch Vergehen gegen die Klostcrordnung ahnden sie streng, oder wenndie Jungfrawen alles Gezänkes, schmähens, schimpfsierens, bespottens, bereimens, Oeckelnahmengebens" oder gar derThadligkeiten" sich nicht enthalten sollten. Landgericht und Cönobial­gerichte und ähnlicher mittelalterlicher Trödel finden aber keinen Raum in dem Gebäude der jetzigen preußischen Justizverfassung, deren Ausdehnung auf SchleswigHolst-in bekanntlich nahe bevorsteht, und so dürften unsere Prälaten und Ritterschaft auf Conservirung wenigstens dieser Eigenthümlichkeiten schwerlich bestehen.

Wichtiger als der eximirte Gerichtsstand werden aber unsern Rittern das Klosterrecht, ferner ihre bis jetzt glücklich gerettete Freiheit vom Gebrauche des