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Das Klosterrecht der schleswig-holsteinischen Ritterschaft.
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verbundenen Hebungen bedeutender, hier haben einer ältern Angabe zufolge die 39 Conventualinnen jede eine jährliche Einnahme von 7001,100 Thlr. Pr.

Es fragt sich nun, ob die ausschließliche Bevorzugung der ritterschaftlichen Familien vielleicht in dem besonderen geschichtlichen Verhältnisse unserer Landes- ritterschast zu den Herzogthümern eine eigenthümliche und datier anzuerkennende Berechtigung jetzt noch findet. Wir müssen diese Frage entschieden verneinen. Der Adel Schleswig-Holsteins steht im Bergleiche mit dem, was das Bürger- thum des Landes für dessen Wohlfahrt und nationale Existenz in den letzten Jahrzehnten geleistet hat, zurück. Grade die sehleswig-holsteinische Ritterschaft hat sich den entsittlichenden Einflüssen der dänischen Fremdherrschaft am wenigsten zu entziehen gewußt, sie vermochte nicht des schädlichen Einflusses der Zwitter­stellung des Landes zwischen Deutschland und Dänemark sich zu erwehren. Wenn der Baron Karl v. Scheel-Plessen im Beginne des letzten deutsch-dänischen Krieges gegen den kopenhagener Gesandten Englands Sir A. Paget äußerte: er wünsche eine Gesammtverfassung Dänemarks und Holsteins, damit man nicht ausgeschlossen sei von den politischen Aemtern und diplomatischen Posten, welche die dänische Monarchie, so klein sie auch sei, darbieten könne", so ist diese Aeußerung ein sprechender Beweis dafür, wie der innere Werth eines politischen Charakters mit der Wärme nationalen Empfindens steigt oder fällt. Ein Bruder jenes Scheel-Plessen steht im diplomatischen Dienste Dänemarks, ein Gras v. Blome in dem Oestreichs ?c.; es scheint fast, als hätten wir es hier eher mit jeder sonst denkbaren, als grade mit einer deutschen, oder gar mit einer preußischen Ritterschaft zu thun. Was hat denn der preußische Staat davon, wenn der Adel seiner schleswig-holsteinischen Provinz in fremder Herrscher Dienste Reislaufen geht, und höchstens den heimathlichen Boden zu dem Zwecke betritt, damit seine Kinder in Schleswig-Holstein das Lichr der Welt erblicken, mithin sich dadurch ihr Klosterrecht bewahren. In dem erbitterten Kampfe gegen Dänemark seit 1860 trieb unsere Landesritterschaft mit wenigen Aus­nahmen in gesammtstaatlich-dänischer Richtung; sie war deutsch nur in so weit, als sie die deutsch-nationalen Elemente gleichzeitig als Schutzwehr für ihre Be­vorrechtungen und Privilegien gegen die destructiven Tendenzen der kopenhagener Demokratie zu gebrauchen wußte.

In unserer Provinz ist alles längst darüber einig, daß unser Adel den Vergleich mit dem seiner Zeit vielverschrienen Adel der alten Provinzen in keiner Weise auszuhalten vermag. Es ist nicht unsere Absicht die Verdienste, welche sich dieser im Kriege des verflossenen Jahres in der gewaltigen Erhebung des ganzen Volkes um das Vaterland erwarb, zu preisen; wir wollten nur, wir hätten Aehnliches wie von dem preußischen Adel im Kriege gegen Oestreich, von dem unsrigen wenigstens im Streite gegen Dänemark zu berichten. Wir wären dann die Ersten, dem Adel der Herzogthümer auch die