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Die parlamentarische Geschäftsordnung.
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stimmungen der jetzigen Geschäftsordnung über die Thätigkeit der Ausschüsse haben wir im Ganzen wenig zu erinnern, nur müssen wir uns entschieden gegen die Bestimmung verwahren, daß blos das Haus eine Ausschließung der Ocffent- lichkeit der Commissionsverhandlungen für die Nichtmitglicder der Commission beschließen könne. Ganz abgesehen von dem Mißbrauch, der oft durch der Presse angehörende Abgeordnete getrieben wird, so wird durch diese der eigent­liche Zweck derselben vereitelt, nämlich die Vorbereitung im engeren Kreise, wobei man sich eben ungezwungen gehen lassen soll. In einem solchen ge­schlossenen Comite können namentlich Mitglieder der Regierungen vertrauliche Aeußerungen thun, welche erhebliches Licht auf die vorliegenden Fragen werfen, während sie derartige Mittheilungen unterdrücken müssen, wo cine außer der Commission stehende Zuhörerschaft die Bewahrung eines Geheimnisses unmög­lich macht.

Daß die Ausschüsse berechtigt sein sollen, als Zeugen oder Sachverstän­digen jeden preußischen Unterthan vorzuladen, nehmen wir als durchaus noth­wendig an.

Was nun die materielle Behandlung der Vorlagen betrifft, so besteht be­kanntlich in England die Einrichtung, daß jede Bill durch drei Lesungen gehen muß. Die erste hat nur die Bedeutung, daß das Haus aufgefordert wird, den Gegenstand in Berathung zu ziehen, sie wird nur verweigert, wenn das Haus nichts von der ganzen Sache wissen will; bei Bills, die vom andern Hause kommen, geschieht dies nie. Der Antrag aus die zweite Lesung bedeutet, das Haus möge über die Bill in Comite gehen, denn es gilt in beiden Häusern als Regel, daß jede Bill in allen Theilen mindestens einmal durch das all­gemeine Comite Passiren muß. Ist dies geschehen, so erfolgt die dritte Lesung, womit im Oberhause die Bill angenommen ist, während im Unterhause noch speciell die Annahme (Uilrt tne dill clo p-rss) beantragt wird.

Wir können cine Nachahmung dieses Verfahrens nicht empfehlen, denn einmal besteht in England weder eine Behörde, welche die Regierungsvorlagen technisch vorzubereiten hat, noch die festen Ausschüsse für bestimmte Zweige, welche wir in den meisten Fällen für praktischer hallen, als die Berathung im Generalcomite. In England erscheint deshalb die eingebrachte Bill im Sta­dium der ersten Lesung meist noch sehr unfertig und oft nur als eine legis­lative Skizze, die ein Princip hinstellt.

Wir sind also der Ansicht, daß ein solcher stufenmäßiger Fortschritt durch drei Lesungen vom ersten Uebcrlegen bis zum detaillirten Beschluß bei unsern Verhältnissen nicht geboten ist, aber möchten, um alles zu vollster Reife gelangen zu lassen, vorschlagen, daß jeder Gesetzentwurf, welcher nicht bei der Abstimmung zwei Drittel der Stimmen für sich hat, cine zweite Lesung zu Passiren habe, Resolutionen würden dagegen nach wie vor mit einfacher Mehrheit endgiltig