172
Sinn und Meinung ist wirklich gering; und die Amendements haben meist eine politische Ordnung im Auge, welche erst in vier und dreiviertel Jahren deutscher Zukunft lebendig werden soll, eine politische Ordnung, welche so. wie sie jetzt pactirt worden, nach menschlichem Voraussehen nicht thatsächlich wirksam werden kann, und endlich eine Ordnung deutsä'er Zukunft, welche unmittelbar vor Beginn großer kriegerischer Entscheidung berathen wird. —
Zu den Kriegsartikeln des deutschen VerMmgsentKmrfes.
Die betreffenden Artikel des vorgelegten Verfassungsentwurfes enthielten allerdings die Grundzüge der neuen Organisation, aber nicht eben gut geordnet, in mangelhafter Redaction und mit manchen sachlichen Jnconvenienzen von Bedeutung. Nächst dem Abschnitt über „Eisenbahnen" und „Schlichtung von Streitigkeiten" ließ dieser wichtigste Theil der Vorlage in seiner Abfassung am meisten zu wünschen übrig. Auch war die Methode der Berathung im Plenum — wie heilsam sie dem Ganzen sein mochte — grade bei diesem Abschnitt einer gründlichen Remedur der Mängel nichngünstig. Die liberalen Fraktionen hatten kaum ein anderes Augenmerk, als die Rechte der Volksvertretung gegenüber den einzelnen Bestimmungen geltend zu machen, die techte Seite nnd die Regierungen waren einer radikalen Umschreibung der Paragraphen selbstverständlich abgeneigt. Fast bei allen, auch in den gehaltenen Reden war eine gewisse Hast oder Oberflächlichkeit bemerkbar. So ist es gekommen, daß selbst nach Schlußberathung und Vereinbarung die militärischen Paragraphen mehr als billig zu . wünschen übrig lassen.
Nicht um eine unfruchtbare Kritik derselben zu üben, sondern um vielleicht einer künftigen Umformung durch Regierung oder Reichstag anspruchsloses Material zu überliesern, sei hier eine Darstellung unserer Bundeskriegsverfassung in Artikeln gestattet, wie sie bei dem gegenwärtigen Sachverhältniß und trotz der geschlossenen Verträge noch möglich wären.
Art. 5. Der norddeutsche Bund stellt ein einheitliches Bundesheer auf, welches in Kriegs- und Friedenszeit dem Könige von Preußen als Bundes- feldherrn untergeben ist.
Art. b. Das Bundesheer soll aus dreizehn Armeecorps bestehen, deren Zusammensetzung und Eintheilung nach den bisher in Preußen für Krieg und Frieden geltenden Bestimmungen stattzufinden hat. Als Friedensetat gilt der für 1867 aufgestellte Etat der preußischen Armee; als Kriegsetat aber der preußische Mobilmachungsplan mit zugehörigen Bestimmungen.