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Das englische Budgetrecht.
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Verfassung den Etat nicht einfach als ein Gesetz behandelt, und wenn sie die Bewilligung als ein ausschließliches Recht der Volksvertretung' hingestellt hätte. Am wünschenswn'thestcn erscheint es aber, die Form des Gesetzes für den Etat überhaupt aufzugeben und die Sache so zu ordnen: das Unterhaus bewilligt .den Etat, das Oberhaus kann ihn im Ganzen verwerfen, stimmen beide überein, so verkündet ihn die Krone.

Der germanische Lloyd.

Das deutsche Publikum zeigt seit einigen Jahren ein so wachsendes Inter­esse für die maritimen Angelegenheiten, daß man sich aufgefordert fühlt, ihm über Bewegungen Bericht zu erstatten, die noch vor zehn oder selbst vor fünf Jahren spurlos, an ihm vorübergegangen sein würden, so wichtig sie auch sür unsern Antheil am Seclebcn und Weltverkehr sein mögen. Dahin gehört die Agitation sür die Gründung einer deutschen Schiffsbcsichtigungsanstalt, welche soeben einen gewissen vorläufigen Erfolg davongetragen hat. Wie die Be­wegung für Einrichtungen zur Rettung Schiffbrüchiger von einem der kleineren deutschen Hafenplätzc ausgiug, nämlich von Emden, so auch diese Agitation: von Rostock. Und wie jene Bewegung, begreiflich genug, die nöthigen großen Dimensionen erst annahm, als sie sich in Bremen einen der Haupthandelsplätze erobert hatte, so datirt der erste praktische Erfolg dieser neuen Bestrebung von dem Augenblick, wo Hamburg für sie gewonnen worden ist. Die bremer Börse, vielleicht grade vermöge ihrer relativen Kleinheit zu gemeinschaftlichem Handeln leichter fortzureißen als die Hamburger, war in ihren tonangeben­den Mitgliedern und Kreisen schon länger für die rostocker Idee eingenommen. Allein sie trug Bedenken, ohne Hamburg vorzugehen. Theils schreckte sie die unangenehme Erfahrung, welche die deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiff­brüchiger gemacht hat, indem, als sie im Mai 186S zu Kiel gegründet wurde, Hamburg weder die Leitung an sich nahm, noch auch unter dem Vorort Bremen mitthun wollte, Theils war der Beitritt der Hamburger Versicherer, Schiffsbauer und Rhcder zu der deutschen Schisfsbesichtigungsaüstalt noch viel weniger zu entbehren als der Beitritt des Hamburger Vereins zur Rettung Schiffbrüchiger zu der allgemeinen deutschen Nettungsgcsellschaft. Abcr in Hamburg siel die

Gttnzbotcn II. 1867. 7