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Die oldenburgische Begriindungsschrist.
Der Großherzog von Oldenburg begründet die Ansprüche, die er auf die Erbfolge in den Herzogtbümern erhebt, auf die Cesfion des Kaisers Alexander von Nußland, und er konnte sie nur auf diese begründen. Denn noch kurz vor dem kissinger Briefe, der den Verzicht des Kaisers versprach, lies; der Grobherzog dem oldenburgcr Landtag ofsiciell erklären, daß er keine actueilen Erbansprüche auf Schleswig-Holstein geltend zu machen habe.
Ist nun die russische Cesfion die alleinige Quelle der oldenburgischen Ansprüche, so versteht sich von selbst, daß der Großbcrzog Peter jetzt lediglich diejenigen Rechte besitzen kann, welche vorher der Kaiser Alexander hatte, und da erhebt sich die Frage, ob letzterer nach dem Wegfall des londoner Protokolls actuelle, unmittelbar wirksame Erbansprüche auf die Herzogthümer erheben konnte. Die deutsche Wissenschaft sagt nach gründlicher Prüfung der Thatsachen mit seltner Einmütigkeit — die Herren Pcrnice, LeverkuS und Schultze werden gestatten müssen, daß wir sie nicht zu den Vertretern deutscher Wissenschaft zählen —- die deutsche Wissenschaft also sagt einmüthig: Nein, der Kaiser hatte durchaus keine unmittelbaren Erbansprüche, und die Rechtsübcrzeugung aller zurechnungsfähigen und ehrlichen SchleSwig-Holstcmer stimmt mit diesem Ausspruch vollkommen überein. Nur der Großherzvg Pcter, seine drei Staatswciscn und etwa noch deren gute Freunde scheinen über diesen Punkt andrer Meinung zu sein. Aber über <^ms müssen dieselben, wenn ihnen die Logik nicht völlig abbanden gekommen ist, nothwendig mit uns die gleiche Ansicht hegen, darüber nänilich. daß derjenige, welcher gewisse Rechte abtritt, am besten wissen muß, was der Umfang dieser Rechte ist. Mit andern Worten-, der Großherzvg von Oldenburg kann unmöglich mehr Rechte in Anspruch nehmen, als der Kaiser von Rußland selbst zu besitzen meinte und >hm übertragen wollte.
Nun fragen wir weiter: iv^is waren die Rechte und Ansprüche, welche der jetzige Ehef des Hauses Gottorf auf die Herzogthümer zu haben und mit jenem kissinger Act an den olbenburger Vetter abzutreten glaubte? In der Sitzung der londoner Confercnz vom 2. Juni d. I. erklärte der russische Bevollmächtigte, Varon v. Vrunnvw, daß der Kaiser von Nußland dem Großherzvg von Oldenburg die eventuellen Rechte cedirt habe, welche der dritte Paragraph des warschauer Protokolls vom 6. Juni 1851 dem Kaiser als dem Haupte der ältern Linie des Hauses Holstein-Gvttorf vorbehalte.
Nebmen wir das warschauer Protokoll zur Hand und lesen wir mit der