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Entscheidungen im Westen, Abwarten und Stillstand im Osten. Und wenn man Unsicheres wagen und die Zukunft voraussagen will, so darf man behaupten, daß der Westen sich zu einem freien Staate consolidiren und den freien Ausfluß des Misfisippi gewinnen, während der Norden nach englischem, der Süden nach französischem Muster festere Staatsformen sich aneignen wird.
Julius Fröbels Theorie der Politik.
Fröbel, Theorie der Politik als Ergebniß einer erneuten Prüfung demokratischer Lchrmeinungen. 2 Bände. Wien. Band 1, 1861, Band 2, 1864.
Der erste im Jahre 1861 erschienene Theil des vorliegenden Werkes, der „die Forderungen der Gerechtigkeit und Freiheit im Staate" behandelt, ist bereits so bekannt, daß es nicht nöthig erscheint, nochmals ausführlich über ihn zu berichten. Diesem ersten Theile ist das Verdienst nicht abzusprechen, daß er, wenn auch durch die consequente Anwendung des Zweckbcgriffes auf den Staat wesentliche neue Ergebnisse nicht herbeigeführt sind, doch mit dazu beigetragen hat, manche unklare Begriffe schärfer zu bestimmen, manche irrige Auffassung zu berichtigen. Ein neues Princip der Staatswissenschaften, eine Umgestaltung des constitutionellcn Systems ist aus ihm nicht hervorgegangen; die könnte nach unserer Ueberzeugung nur aus dem eingehenden Studium der Verhältnisse, wie sie sich in den einzelnen Verfassungsstaaten gestaltet haben, sich ergeben. Eine Schematisirung. wie sie der Herr Verfasser mit Vorliebe in Anwendung bringt, wirkt nur in sofern fördernd, als sie anregt und geläufige und festgewurzelte, oft aber mit Einseitigkeitcn und Unklarheiten behaftete Begnffe in Fluß bringt; neue Grundlagen der Staatswissenschaftcn werden dadurch nicht geschaffen.
Häufig verfällt übrigens der Verfasser, während er eine Einseitigkeit bekämpft, in eine andere. Wir verweisen zum Belege für diese Behauptung auf das Schema für die Organisation des Staates in seiner gedankenmäßigen Vollendung. (S. 201 f.) Dies Schema enthält die Organe des Staates, wie sie in jedem Verfassungsstaate vorkommen. Das Neue daran ist besonders die Anordnung nach den Staatsschichten der hohen und niedern Politik. Wenn in dieser Anordnung die Zweige der Gesetzgebung, Oberhaus und Unterhaus,