Das Preußische Verfassnngsrecht.
Dr. Ludwig n. Rönne, das Staatsrccht dcr preußischen Monarchie. Band I. (2 Ab. thcilungcn) in zweiter Auflage. Leipzig, bei Brockhaus.
Nachdem die erste Auflage des rönneschen Werkes über das preußische Staatsrecht erst im vorigen Jahre seinen Abschluß gefunden, ist der erste Band desselben vielfach vermehrt und verbessert bereits in zweiter Auflage erschienen, ein Beweis, daß das Bedürfniß zu einer wissenschaftlichen Behandlung des preußischen Staatsrechtes in hohem Grade vorhanden war, und zugleich ein Beweis dafür, daß es dem auf dem Gebiete der Rechtswissenschaften rühmlichst bekannten Verfasser gelungen ist, die Aufgabe, welche er sich gestellt hat, in würdiger Weise zu lösen, und die Schwierigkeiten, die sich dcr Systematisirung und Erläuterung des preußischen Staatsrechts entgegenstellten, glücklich zu überwinden. Die Schwierigkeiten der Aufgabe waren aber bcdeuteud, bedeutender noch für die Interpretation als für die Anordnung des Stoffes. Denn für die wissenschaftliche Anordnung war die Grundlage und dcr Nahmen in dcr Verfassungsurkunde selbst gewissermaßen fertig gegeben, so daß das Material der Darstellung in seinen wichtigsten Bestandtheilen bereits geordnet vorlag*). Und wenn es auch eine vollständige Beherrschung des Stoffes erforderte, die zahlreichen staatsrechtlichen Bestimmungen, die theils aus früherer Zeit
") Dies ist übrigens nicht so zu verstehen, als ob die wissenschaftliche Anordnung des Verfassers genau der in der Vcrfassungsurkunde angenommenen Anordnung folgte. Die Ncr- sassungsurkuude zerfällt in die Titel: 1) Vom Staatsgebiete; 2) von den Rechten dcr Preußen; 3) vom König; 4) von den Ministern; S) von den Kammern; 6) von der richterlichen Gewalt; 7) von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; 8) von den Finanzen; 9) von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialvcrbändcn; woran sich endlich noch einige allgemeine und Uebcrgangsbestimmungen schließen. Es ist ersichtlich, daß hier manches systematisch Zusammengehörige getrennt worden ist. Der Verfasser ordnet sehr übersichtlich den Stoff in sechs Abschnitte: 1) Vom Staatsgebiete; 2) vom Staatsoberhaupte (begreift außer Titel 3 dcr Verfassung zum großen Theil noch die Artikel 4, K, 7 und 8 in sich), 3) von den Staatsbürgern, 4) von der Volks- und Laudcsvcrtretung, 6) von den Garantien der Verfassung. V) von dem Verhältnisse des Staats zu Kirche und Schule. Daran schließt sich als zweite Abtheilung des gesammten Versassungsrcchts die Darstellung des Verhältnisses Preußens zum deutschen Bunde.
Grenzboten IV. 1864. 11