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Die Finanzfrage beim Friedensschluß mit Dänemark.
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Die Finanzfrage beim Friedensschluß mit Dänemark.

i.

Fragen wir uns, wie nach dem einfachen Rechte die finanzielle Ausein­andersetzung zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein erfolgen sollte, und sehen wir dabei gewisse Posten der Gegenrechnung, welche der letztgenannte Partner geltend zu machen geneigt sein könnte, theils als verjährt, theils als aus politischen Gründen uneinklagbar an, so würde nach folgenden Grundsätzen zu Verfahren sein.

1) Das Königreich und die Herzogtümer haben sich nur in einer partiellen Gemeinschaft befunden. Es ist demnach vorhanden: ein gemeinschaftliches Staatseigenthum und zweitens für jeden der beiden Theile ein Sondergut.

2) Zu dem gemeinschaftlichen Staatseigentum gehört alles mit gemein­schaftlichen Mitteln zu gemeinschaftlichen Zwecken Erworbene.

3) Das Sondergut umsaht alles zu besondern Zwecken, wenn auch mit gemeinschaftlichen Mitteln Erworbene und das von jeder Seite in die Gemein­schaft Eingebrachte.

Als gemeinschaftliches Staatseigenthum haben zu gelten: ^. Die Regalien der Krone. Die nicht recht geeignete Bezeichnung dieser Rubrik ist von dem sogenannten Regalicnfond, der nach der Staatsrech­nung des Jahres 1846 einen Betrag von 602,344 Neichsbankthalern (Rigsdaler

"/« Thaler preußisch) hatte, genommen. Königliche Resolutionen bestimmen, daß dieser Fond die jährlichen Ausgaben für die chronologische Sammlung der dänischen Könige, für das Museum nordischer Alterthümer, für die königliche Kupferstichsammlung, die Restauration der Gemälde auf Friedrichsburg, das Münz- und Medaillenl'abinet, das Kunstmuseum und die Bildergalerie zu über­nehmen hat. Die chronologische Sammlung der dänischen Könige auf dem Schlosse Rosenburg enthält die Krönungsinsignien mit den Kronjuwelcn, andere zur Benutzung bei feierlichen Gelegenheiten bestimmte Gegenstände, eine Glas- sammlung, sowie Porträts und Möbeln aus der Zeit Christians des Vierten Sowohl der Regalicnfond als die werthvolle chronologische Sammlung sind zweifelsohne aus gemeinschaftlichen Mitteln zu gemeinschaftlichen Zwecken ent­standen und somit zu theilen, es müßte sich denn durch nähere historische Er-

Grenzboten IV. 1864. 1