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Dann, bei der Wahl von 1860, folgte der 7. nach, und der 8. (der Strich südöstlich von Tondern), der bis dahin entschieden deutsch gewählt, entschied sich für einen Deputirten, der keinen bestimmten Parteistandpunkt einnahm. Nordschleswig 'und selbst ein Theil des Herzogtums, welchen wir im ersten Capitel zur Südhälfte rechneten, war somit in dieser Beziehung für die deutsche Partei verloren. Doch darf nicht unerwähnt bleiben, daß die letztgenannten beiden Wahlen wegen einiger bei denselben vorgekommenen Ungesetzlichkeiten von der im Jabr 1863 zusammengetretnen schleswigschen Ständeversammlung angefochten wurden und mit Anlaß gaben, daß die Majorität ihr Mandat niederlegte und die Versammlung beschlußunfähig wurde.
Aus Vorstehendem ergeben sich nun folgende Resultate:
1) Das Herzogthum Schleswig ist in seinem südlichen Theil von einer reindeutschen und gegen die Nordgrenze dieses Theils (die tondern-flensburger Landstraße) hin auf der Landesmitte von einer gemischten Bevölkerung, in seinem nördlichen Theil von Südjüten. unter denen sich einige Tausend Deutsche angesiedelt haben, bewohnt.
2) Das ganze Herzogthum zählt in 274 Kirchspielen 409.907 Einwohner, und davon kommen auf Südschleswig in 154 Kircbspielen 258.059. auf Nordschleswig in 120 Kirchspielen 151,848 Einwohner, d. h. in Verhältnißzahlen ausgedrückt, auf jenes 63, auf dieses 37 Procent.
3) Bei einer Abstimmung nach der angegebnen Fragstellung (bei der von einer Tbeilung des Landes noch nicht die Rede wäre) und unter der Voraussetzung möglichst allgemeiner Betheiligung würden sich wahrscheinlich mehr als 70, vielleicht 75 Piocent der Bevölkerung des Herzogthums im schleswig-hol- steinischen und wahrscheinlich 25 bis 30 Prvcent im dänischen Sinne entscheiden. Wie die Verhältnisse sich stellen würden, wenn die Frage der Theilung an die Nordschleswiger heranträte, besprechen wir kurz im nächstfolgenden Capitel.
Die Betheiligung des Bürgers am Kriege.
Die jetzt vom Kriegsschauplatz eingehenden Nachrichten enthalten nur Klagen über die Widerhaarigkeit der Jüten und der dortigen dänischen Beamten gegen alle, auch die gerechtesten Forderungen der Truppen. Klagen, welche,