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Zur künftigen Abrechnung Schleswig-Holsteins mit Dänemark.
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stein bei der Abrechnung mit Dänemark, seinem bisherigen Compagnon, geltend machen kann, dürfen wir uns kurz fassen. Die Activen der bisherigen däni­schen Monarchie, welche bei Auflösung des Compagnicgeschäfts pro rtrw zu vertheilen sind, bestehen aus den vier Hc^Mposten-. Baarforderungen (mit Hinweglassung der Schillinge, wie später immer) 4,187,077, Oeresundfond 31,199,293. Reservefond 4.445.705. gemeinschaftliche Institute und Fonds circa 16,150,385 Thlr. Ncichsmünze. Der Termin, nach welchem diese Summen berech­net sind, ist das Ende des Finanzjahres 1862/63. Die Pier Posten zusammen be­tragen 45,982,460 Thlr. Rm.. und diese Summe enthält zu 37 Procent das Eigen­thum der Herzogtümer, welche somit an den Activen der bisherigen Gesammt- monarchie einen Antheil von 17,013,510 Thlr. Rm. zu beanspruchen haben. Hierzu kommt noch der Antheil derselben an dem Material der Armee und der Flotte, den wir indeß aus verschiedenen Gründen, unter anderem, weil der Werth dieses Materials sich nur annähernd in Zahlen ausdrücken läßt, und weil ein Theil der Geschütze, Waffen und Schiffe unter Nr. 2 fällt, hier un­berücksichtigt lassen. Dagegen sind zu obiger Summe noch die speciellen Kasscn- oebalte der Herzogtümer hinzuzurechnen, welche für Schleswig 1.257,874, für Holstein 827.486 Thlr. Nm. betragen, und so beläuft sich der beiden gebührende ','lmheil an den erwähnten Activen im Ganzen auf 19,098,871 Thlr. Neichsmünze.

Der nun folgende vierte Posten des Guthabens der Herzvgthümer wird uns länger beschäftigen. Es handelt sich hier um die Prägravation Schles­wig-Holsteins seit 1853. Schon wenn man den Gesammtstaat als zu Recht bestanden anerkennt, sich also auf den Standpunkt einer gesammtstaatlichen Finanzpolitik stellt, wird man bei genauerem Zusehen sehr bald inne, daß die Herzogtümer erheblich benachthciligt worden sind. Weitaus größer aber er­scheint der denselben zugefügte Schaden und andrerseits der für Dänemark be­rechnete Gewinn, wenn man von dem einzig richtigen Grundsatz ausgeht, nach welchem Schleswig-Holstein zum Königreiche in dem Verhältniß einer bloßen Personalunion hätte stehen sollen. Zwar hätten die Herzvgthümer bei An­wendung dieses Grundsatzes auf die Finanzpolitik gewisse Einnahmen und Aus­gaben (unter lel.tteren Civilliste und Gesandtschaften) mit dem Königreich gemein­schaftlich haben können, und hätte man diese etwa nach dem Verhältniß der Kopfzahl berechnen mögen. Dies hätte aber nur in Betreff solcher Einnahmen und Ausgaben der Fall sein dürfen, bei denen sich nicht, bei den Einnahmen der Ursprung, bei den Ausgaben die Verwendung speciell für den einzelnen Landestheil ermitteln läßt. Alle andern hätten als besondere Einnahmen und Ausgaben der Herzogtümer oder des Königreichs berechnet werden müssen.

In der geschickten Verschiebung und Verdunkelung dieses Verhältnisses von Seiten der dänischen Finanzminister liegt die Hauptbcnachtheiligung Schleswig- Holsteins von 1853 bis 1863, die wir jetzt näher prüfen werden.