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Zur Beleuchtung der renctimmren Aern in Mecklenburg-Schwerin.
4.
Als es sich nach fast zweijähriger Anstrengung entschieden hatte, daß vorläufig die Hoffnung aufgegeben werden müsse, die Mitglieder der Linken der Abgeordnetenkammer in einen Criminalprvceß zu verwickeln, half die Ungeduld des Ministers sich einstweilen mit einer disciplinarischcn Maßregel gegen die drei Professoren Türk, Wilbrandt und I. Wiggcrs. Ohne irgend eine vor- gängigc Untersuchung ward plötzlich deren Amtscntlassung verfügt. Bei den beiden Erstgenanten hatte man vorher versucht, sie zu einem freiwilligen Rücktritt zu bestimmen, bei welchem ihnen überdies nur ein Theil ihres Gehalts als Pension verbleiben sollte. Der Vicekanzler der Universität v. Both, welcher mit dieser Verhandlung beauftragt war, mußte ihnen im Namen der Negierung eröffnen, daß Gründe genug vorhanden seien, sie auf gerichtlichem Wege aus ihren Aemtern zu entfernen, indem sich Acten bei der Regierung befänden, welche eine Absetzung vom Amt rechtfertigen würden. Da er aber mit dieser Bedrohung nichts ausrichtete, so erfolgte jetzt durch ein grvßhcrzog- liches Nescript vom 7. Juli 1862 die einfache Amtsentlassung mit vollem Gehalt als Pension, Doch hatte der Minister sich nicht versagen können, die Motivirung der Maßregel mit dem Vorwurf schwerer Pflichtverletzung auszustatten, welcher sich gegenüber der Unterlassung einer disciplinarischen Untersuchung und dem späteren in einem Nescript an das Criminalcvllegium vom 29. Juni 1853 von Herrn v. Schröter abgelegten Geständnis;, wonach außer dem Entlassungsrescript selbst über die Motive dieser Maßregel nichts bei den Acten des Ministeriums vorliegt, höchst seltsam ausnimmt. Wie mit diesem Geständnis; die durch Herrn v. Voth gemachten Eröffnungen sich vereinigen lassen, ist eine schwer zu beantwortende Frage. Die Belassung des Gehalts als Pension war an verschiedene Clauscln geknüpft, von denen die eine gleichfalls beweist, daß der Justizministcr fortwährend noch von dem innigen Verlangen nach dem Zustandekommen des intendirteu Criminalvroccsscs beseelt war, und daß er nur nicht wußte, wie er dies in Ermangelung brauchbaren Materials bewirken sollte. Es ward nämlich für den Fall, daß hinsichtlich des bisherigen Verhaltens der drei Professoren seit dem Frühjahr 1848 „durch eine etwa noch einzuleitende Untersuchung noch speciellere Thatsachen festgestellt werden sollten", welche die Amtsentlassung ohne Pension gerechtfertigt haben würden, die Wiedereinzichung der Pension vorbehalten.
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