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Schade, daß bei jenem Paragraphen neben dem possöckeront das lästige cvmme auparavant steht, welches auf deutsch heißt, wie vor dem Fried en v on Tilsit, und daß der Schluß des Artikels 23 dies noch ganz ausdrücklich aussvncht. Der König besitzt die bezeichneten Länder ii. tons les autres ckioits «u pi-e- tevtivns ciuelcvnciues, czus 8. N. xrussienne g. xc>ssec16s et exerees g-vant Itt puix cke ?i1.<it et auxquels eile i>'l>, powt renonee par ä'-ruti-es traites, sctes ou evnveutions. Und vor 1807 hat wohl Niemand an eine Personalunion gedacht. Wie Jammerschade, daß Art. 42 den Erwerb von Wetzlar ähnlich wie den von Posen beschreibt: 1a ville üe ^Vet^I^r -rvee son teiritoiie passe en wuto propriete et souveiainetö Z. La N^. 1e roi äs?russe, und daß Bürgermeister und Rath v. Wetzlar bis jetzt versäumt haben, ihre Personalunion mit der Krone Preußens geltend zu machen. Wie sehr bedauerlich, daß sich aus dem Stil sämmtlicher 121 Artikel — freilich, wer wird die auch lesen? — beweisen läßt, daß die Stilisten des Vertrages den verschiedenen Wendungen keinen andern verschiedenen Sinn gaben, als daß sie für die wieder erworbenen und für die neu erlangten Besitzthümer je eine Hauptgruppe von Phrasen haben. Aeußerst traurig und beklagenswcrth endlich, daß vollends die Schlußacte dem preußischen König am Ende von Artikel 25 ausdrücklich den Titel eines Großherzogs von Niederrhein, nirgends aber den eines Großherzogs von Posen beilegt.
Diesen hat sich Friedrich Wilhelm der Dritte selbst gegeben, natürlich ohne dabei im Entferntesten den Gedanken einer Personalunion im Sinne zu haben. Mit seltner Konsequenz hat die Regierung diesen ihren Standpunkt von 1816 bis 1862 fcstgcbaltcn. Ohne den Scbluß des wiener Kongresses abzuwarten, nahm der König Besitz von seinem Lande und erließ am IS. Mai 1815 das folgende Patent:
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen u. s. w. Vermöge der, mit den, am Kongreß zu Wien Theil nehmenden Mächten geschlossenen Uebereinkunft sind mehre Unserer frühern polnischen Besitzungen zu Unsern Staaten zurückgekehrt. Diese Besitzungen bestehen in dem zum Herzogthum Warschau gekommenen Theile der preußischen Erwerbungen vom Jahre 1772, der Stadt Thvrn mit einem, für dieselbe neu bestimmten Gebiet, in dem jetzigen Departement Posen, mit Ausnahme eines Theils des powitzschen und des pcysernschcn Kreises; und in dem, bis an den Fluß Prosna bclegncn Theil des talischcn Departements, mit Ausschluß der Stadt und des Kreises dieses Namens.
Von diesen Landschaften kehrt der kulm- und michelausche Kreis in den Grenzen von 1772, ferner die Stadt Thorn nebst ihrem neu bestimmten Gebiet zu Unserer Provinz Westpreußen zurück, zu weicher auch, wegen des Strombaus, das linke Weichsclufer, jedoch blos mit den unmittelbar an den