Beitrag 
Die Ewigkeit der Autorrechte.
Seite
278
Einzelbild herunterladen
 

S7«

gerade der wichtigsten und volkstümlichsten Werke darunter zu leiden haben würde.

Es kann einem so geistreichen und mit der Behandlung des Paradoxen so vertrauten Manne wie Prvudhon nicht schwer fallen, zwischen dem der For­derung eines ewigen geistigen Eigenthums zu Grunde liegenden innersten Ge­danken und dem 'feudalistischen Grundzuge des Mittelalters eine innere Ver­wandtschaft zu entdecken. Aber wir meinen, es ist in den realen Verbältnissen der Gegenwart hinlänglich Vorsorge getroffen, daß selbst bei einem so eminent logischen und consequenten Volke' wie die Franzosen die Consequenzmacherei nicbt so weit geben werde, nach Annahme des vorgeschlagenen Gesetzes über das geistige Eigenthum nur um des Princips willen nun auch das Lehns­wesen und die Meistcrnahrungen wieder einzuführen.

Wir halten ferner dafür, daß bei einem literarischcn Erzeugnisse oder Kunstwerke Form und Inhalt sich niemals so decken, daß nicht auch nach' dem eine Idee bereits einmal zur sichtbaren Darstellung im Buchstaben oder durch die Mittel der Kunst gebracht worden ist doch noch unzählige andere Möglichkeiten existirten, dieselbe Idee auf geistig selbständige Weise ( und mit dieser Eigenschaft der geistigen Selbständigkeit würde ja eben der Begriff des Nachdrucks, also der Verletzung des einem Anderen zustehenden Eigenthums von selbst aufhören Anwendung zu leiden) künstlerisch oder literarisch zu verarbeiten. Gerade in Betreff der von dem Verfasser angeführten geometrischen, algebraischen und ähnlichen Werte sind Gesetzgebung und Praxis mindestens bei uns längst darüber im Reinen, daß sie einerseits allerdings als literarische Er­zeugnisse zu betrachten und darum gcgen den Nachdruck zu schützen sind, an­dererseits aber dnrch die bloße Priorität eines solchen Werkes an sich keines­wegs die Abfassung eines andern ähnlichen Werkes zum Nachdrucke gemacht wird.

Wir kommen zum Schluß. Auch wenn man ein geistiges Eigenthum mit dem Prädicate der Ewigkeit constituirt, werden die Verleger selbst aus Gründe» des eigenen Interesses ganz wie bisher ihren Vortheil in dem möglichst großen Absätze ihrer Verlagsartitel suchen und finde». Sie werden in richtiger Erwä­gung der Veränderlichkeit des Geschmacks und der Neigungen des Publicums wie der von dem Verfasser selbst so beredt geschilderten Vergänglichkeit aller Geisteswerke, weit entfernt, die ibnen von dem neuen Gesetze zu gewährende Zusicherung der Ewigkeit ihres Verlagsrechtes dahin zu verstehen, als sei ihnen damit auch die Ewigkeit des wirtliche» Absatzes garantirt worden, nach wie vor bemüht sein, die Werke der Schriftsteller möglichst schnell, möglichst allge­mein und darum auch möglichst wohlfeil zu verbreiten.

Die Ewigkeit der Autorrechte wäre übrigens, wenn sie wirtlich in Frank­reich eingeführt würde, nicht einmal etwas Neues. Sie hat z. B. in Sachsen vor der neueren Gesetzgebung von 1844 bestanden, ohne daß auch nur eine der von Proudhon gefü'rchteteu Folgen eingetreten wäre. Sie besteht noch jetzt in Hannover, ohne daß Jemand gemeint sei» wird, diese Thatsache mit den politischen Institutionen des Landes in innere Verbindung bringen zu wollen.

Kurhessische Briefe.

6. 6. Februar.

In preußischen Noten und in den preußischen Kammern ist oftmals gcsaat wordene Die Zustände in Knrhcssen sind eine Gcfahr für Preußen und für Deutsch­land. Die Gefahr, welche noch in weiter Ferne lag. als dicses zuerst ausgesprochen wurde, ist jetzt in unmittelbare Nähe gerückt, und zwar in vergrößerten Dimensionen.