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Vogt, Kapp. Schurz und einige andere Deutschamerikaner, die hier nicht mitzählen, weil die transatlantische Politik sie ganz hingenommen hat — eine verschwindende Minderheit also, die keinerlei Ausschlag geben kann. Um wie viel sind den Flüchtlingen die Dahcimgcbliebcnen also überlegen an Uebung, Geschick und öffentlichem Vertrauen! um wie viel vor Allein an politischer Jugend- krast, die ihres Erfolges gewiß ist! Das Deficit in diesem Punkte reicht allein hin, selbst die unheilbaren Revolutionäre unter unseren Flüchtlingen für die Reformpartei zu sehr ungefährlichen Rivalen zu machen. Sehen wir doch auch an vielen von unseren eigenen alten Parteigenossen von 1848 und der vormärzlichen Zeit, daß ihr Mangel an praktischem Idealismus ihnen nicht erlaubt, mit jüngeren Genossen gleichen Schritt zu halten. Wer unter ihnen von dieser welthistorischen Art Idealismus nicht einen ganz besonders unerschöpflichen Fonds hatte, der hat ihn damals zugesetzt, und vermag jetzt, wo es aufs Neue zu hoffen, zu streben und zu kämpfen gilt, nur noch kümmerliche Reste auszutreiben. Es ist nicht denkbar, daß dies bei den ausgewanderten Achtundvierzigern wesentlich anders sei als bei den zu Hause gebliebenen; höchstens daß die natürliche Sehnsucht des Verbannten sich und Andere im einzelnen Fall darüber täuschen mag.
Sachwalter und Rechtsgelehrte bei Griechen und Römern.
Die staatlichen Verhältnisse nicht blos, sondern auch die Art der Gerichtspflege waren in Athen der Bildung eines Juristenstandes höchst ungünstig. Nachdem die Ausübung der Jurisdiktion völlig in die Hände des Volkes übergegangen war, sanken die Behörden selbst beinahe zu bloßen Jnstruenten, Präsidenten und Executoren der Volksgerichte herab, und bei dem jährlichen Wechsel der Beamten wird wohl oft, wie es auch in Rom vorzukommen Pflegte, mehr Kenntniß des Rechts und der Gesetze bei den Schreibern und Dienern der Kanzleien als bei den Magistraten zu finden gewesen sein. Außerdem hätte auch ein ausschließliches Studium des Rechts trotz der Proccßsucht, die unter den Athenern herrschte, kaum seine Früchte für die Praxis und für die Mitbürger tragen können, da das Gesetz verlangte, daß Jeder seine Sache vor Grcnzboten I. lSK3, 3