513
geben winden, aus seiner Jahre lang gewissenhast beobachteten Defensive hinauszutreten.
Das neue Geseh über die ErlMzung des Heeres in Oestreich.
Aus Siebenbürgen, Mitte Februar.
Der östreichische Kaiserstaat hat bekanntlich durch das kaiserliche Patent vom 29. September 1858, kundgemacht im Rcichsgcsetzblatt vom 7. Octobcr 1.858, Stck. XI^I., ein neues Gesetz über die Ergänzung des Heeres erhalten. Das vierte Hauptstück handelt von der „Befreiung von der Pflicht zum Eintritt in das Heer". Nach §. 20 desselben sind befreit: „Die ordentlichen und öffentlichen Studirenden an einer Universität, einer Rcchtsakcidcmic, an der orientalischen Akademie in Wien, an einem Obergymnasium und an einer Bergakademie, wenn sie sich g.) über ein tadelloses sittliches Betragen und mit der allgemeinen Vorzugsclasse, oder, wo eine solche allgemeine Classe nicht gegeben wird, mit durchaus Vorzugsclasscn im Fortgange ausweisen. Maturitätszeugnisse über das vollendete Gymnasium werden diesen Nachweisen gleich gehalten, b) Studirendc, welche im Vorjahr sich an einer Studienanstalt befanden, wo halb- oder ganzjährige Prüfungen nicht stattfinden, müssen nachweisen, daß sie im nächstverflossenen Studienjahr in disciplinärer Hinsicht tadellos waren, und durch ein Kolloquium über jedes Hauptfach darthun, daß sie den Unterricht mit ausgezeichnetem Fortgang genossen haben."
An dieses'Gesetz reiht sich ein den Verwaltungsbehörden vor kurzem zugekommener „provisorischer Amtsunterricht zur Ausführung des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres", in dessen 23. §. es in der Erklärung über die Nachweise zur Erlangnug der Befreiung Seitens der Studirenden wörtlich heißt: Folgende Kategorien sind nicht befreit: Alle Studirenden an ausländischen Unterrichtsanstalten. Nachweise über bloße Frcqucntation, über Privatstudium, so wie alle Zeugnisse von ausländischen Studicuanstaltcn zum Zweck der Befreiung selbst eines später im Inland ordentlich und öffentlich Studirenden sind nicht anzunehmen."
Wir wollen hier nicht untersuchen, ob sich diese, in dem kais. Patent nicht enthaltene beschränkende Bestimmung mit den allgemeinen Culturintercsscn unsers Kcuserflaatcs in Einklang bringen lasse; wir wollen ebenso wenig erörtern, ob damit der, durch den Ministcrialerlaß vom 2. Oct. 1855 ausdrücklich aufrecht erhaltene §. 46 des Ministerialerlasscs vom 1. Octobcr 1850 (Rcgblatt. cXXX Stück), betr. die Studicnrcform an den östr. Universitäten, welcher dcn östr. Staatsangehörigen gestattet, solche nicht östr. Hochschulen, an welchen Lehr- und Lernfreihcit besteht, zu besuchen nnd zur erfreulichen Folge gehabt hat, daß die k. bairische Staatsrcgicrung dcn bairischcn Studireuden durch Anschlag am schwarzcn Brct auch ihrerseits den Besuch der juristischen Facultätcn in Oestreich freistellte, nicht förmlich aufgehoben sei: das aber kann nicht unbeachtet gelassen, ja nicht nachdrücklich gcnug bctont werden, daß, falls der „Amtsuntcrricht" im Geiste des kais. Patentes verfährt
65*