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Von der preußischen Grenze.
Die wichtige Aufgabe unserer gegenwärtigen Landesvertretung, durch gründliches Eingehn auf einzelne Beschwerden und Petitionen eine künftige Revision der Gesetzgebung vorzubereiten, wird nicht selten durch die Zudringlichkeit unberechtigter Willens- Meinungen verkümmert; es wäre ein vorläufiger RcdactionsauSschuß zu wünschen, der alles Ungehörige in eine große Masse würfe, und durch systematische Gruppirung des Zusammengehörigen dem Pctitionsausschuß selbst und namentlich dem Landtag die Sache erleichterte, da die Zeit desselben doch dem ganzen Lande kostbar sein muß. Ueber Erwarten hinaus wird dasselbe schon in dieser Session an der organischen Gesetzgebung bcthciligt. Abgesehen von dem Budget, sind ihm zunächst zwei wichtige, tics in das innere Leben des Volks eingreifende legislative Entwürfe vorgelegt: in Bezug aus die Civilehc und auf die Umlcgung der Grundsteuer.
Was den letzteren betrifft, so versteht es sich von selbst, daß wir bei einem so gründlich durchdachten Werk, das ein specielleres Eingehen erfordert, uns jeder vorläufigen Bemerkung enthalten; auf die Bedenken gegen das Princip der Entschädigung der bisher stcucrsrcien Güter durch ein Capital, das der Staat ausbringt — d. h. durch eine gemeinsame Besteuerung aller — hat der Finanzminister selbst in seinen Motiven aufmerksam gemacht.
Der von dem Cultusminister eingebrachte Gesetzvorschlag über die Civilehe ist gegen die bisherige Praxis ein entschiedener Fortschritt, aber wir können uns nicht verhehlen, daß er durch zu ängstliche, nach allen Seiten hin gerichtete Bedenken etwas Unfertiges und Unzusammcnhängendcs erhalten hat. Scho/n die Fassung hat etwas Wunderliches, und da die in den Motiven ausgeführten Grundsätze — die Nothwendigkeit einerseits, dem Staatsgesctz Wirksamkeit zu verschaffen gegen den üblen Willen der Kirche, ohne die Freiheit derselben zu beschränken; der Wunsch andererseits, die kirchliche Form der Ehe als die regelmäßige festzuhalten — vollständig den unsrigen entsprechen, so wundern wir uns, wie der Gesetzentwurf zu einem der Erwartung so sehr entgegenlaufenden Schluß hat kommen können. Leider hat eine von der Kreuzzcitung fortwährend colportirtc Redensart den Gesetzgeber, der mit Recht auch den Vorurthcilen des Publicums Rechnung zu tragen entschlossen war, ängstlich gemacht: die Redensart, durch den Zwang der Civilehc werde das Gewissen der Gläubigen verletzt. Daß diese vollkommen sinnlose Redensart auch in gebildeten Kreisen Eingang gefunden hat, begreift sich nur daraus, daß jede unermüdliche Wiederholung ihr Stück durchfetzt. Es wäre allen beteiligten Parteien, dem Staat, der Kirche und dem Publicum durch folgende Fassung des Gesetzes Genüge gethan: die Ehe erhält für den Staat rechtliche Geltung durch Einzeichnung in die Civil- rcgistcr vor Gericht. Diese Einzeichnung erfolgt, falls eine kirchliche Einsegnung stattgefunden hat, durch einfache,, vom Pfarrer bescheinigte Anmeldung; im andern Fall aus Grund des Versahrens, wie es in dem Gesetzentwurf vorgesehn ist. — Wenn sich durch diese Form des Civilchezwarigs irgend ein zartes Gewissen verletzt fühlte, so könnte es ebenso gut durch die Art und Weise verletzt werden, wie man irgend eine Hypothek einträgt.