theiligten bürgerlichen Gutsbesitzer die förmliche Organisation einer Verbindung in Abrede stellten, daß sich aber eine große Anzahl von ihnen durch eine Vollmacht (ek. Vereinsacte!) verbunden und vereinigt halte, um durch gemeinschaftliche Maßregeln diejenigen vermeintlich verfassungsmäßigen (also nicht wirkliche? eine Entscheidung, über welche m. vgl. das Dictamen der adligen Gutsbesitzer S. 248) Rechtsansprüche geltend zu machen, welche seit einigen Jahren die MißHelligkeiten in der Ritterschaft herbeigeführt und genährt, dadurch zugleich den ständischen Versammlungen eine die Würde derselben beeinträchtigende und die bewährte Landesverfassung gefährdende j!) Richtung gegeben haben. Jene Vollmacht aber habe durch das Nescript vom 18. Sept. 1844 seine Endschast erreicht. Ueberdics sei eine auf Geltendmachung verfassungsmäßiger Rechte abzweckende, ohne landesherrliche Genehmigung bestehende Verbindung") den gesetzlichen Bundesbestimmungen entgegen und nicht zu dulden." :c. (Folgt eine Warnung.)
Es war nicht anders möglich, als daß dieses Nescript. welches durch seine Publication im grvßh. Verordnungsblatt eine schwere öffentliche Rüge geworden war, die bürgerlichen Gutsbesitzer auf das tiefste kränkte, stellte es sie, welche nach ihrer Ueberzeugung nur für die ihnen mit vollem Recht zukommenden Befugnisse stritten, doch als händelsüchtige Unruhestifter vor dem ganzen Lande an den Pranger! 22 gleich nach der Veröffentlichung in Schwerin anwesende Gutsbesitzer legten deshalb sofort eine sehr energische Verwahrung ein, aus welcher, gleichwie aus den veröffentlichten Landtagsverhandlungen selbst, mindestens das mit Klarheit hervorgeht, daß die Frage, von welcher Seite die MißHelligkeiten thatsächlich genährt waren (durch Gebrauch beleidigender Ausdrücke zc.), eine durchaus zweifelhafte sei. Die Frage, was gutes Recht sei, parlamentarisch zu entscheiden, ist nimmer etwas Ungebührliches und Gefährliches; dadurch wurde doch der Weg freundlicher Versöhnung oder Ausgleichung offen erhalten. Daß die bürgerlichen Gutsbesitzer hierzu den Ernst halten, beweist der Umstand, daß sie auf dein Landtage 1844 historische Forschungen zu jenem Zweck beantragt hatten. Man war auf solchen
*) ES sind über 200 bürgerliche Gutsbesiber gewesen, welche ihre verfassungsmäßig"' Rechte zu wahren strebten. Ein solches Streben, kundgegeben durch die hervorragenden Wortführer in den Landtagsversanmüungen, inusite selbstverständlich ein gemeinsames Einverständnis! herbeiführen; eine, andere Vereinigung bestand ja nicht, mau müßte sonst den Bctheiligte» nicht glauben wollen, wozu gar kein Grnnd vorliegt. — Ucbrigenö sollte zu solchem Zwcck eine gemcinschnstlichc Sammlung nicht verwehrt werden; es lag in der Natur der Sache, daß das Streben sich zunächst parlamentarisch gelteud machte. Ob die Erreichung desselben, folglich eine Sammlung dazu, staatsgcfährlich sein würde, tonnte doch erst die Zukunft lchreni so offen gefährlich, wie der 1843 (als die Bundesgesche gleichfalls schon bestanden» anerkannte Adelsverein war sie gewiß nicht. — Ucbrigens sind Vollmachten aller Art dnrch den Erbver- glcich (§. 153) untersagt.