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Literatur.
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chcs der größere Besitz gibt, auf das öffentliche Leben übertragen zu können. Den alten Satz alles Rechts: ohne Pflichten keine Rechte, kann niemand umstoßen. Der große Grundbesitz muß bereit sein, die größten Lasten für den Staat zu übernehmen, wenn er die gcachtctste Stelle in demselben einnehmen will. Und dabei hat unsere Verfassung die besten Grundlagen.Unsere Verwaltung besteht aus Elementen, mit welchen weder die englische »och die französische in sittlicher Tüchtigkeit und Intelligenz einen Vergleich aushält."Unser Bauernstand ist nicht wie der Englands durch das Ucbcrgcwicht des großen Grundbesitzes in seiner Mehrzahl in Pächter verwandelt worden, unser Bürgcrstcmd ist in Besitz größerer Bildung und größerer politischer Befähigung als der englische."Der große Grundbesitz hat diejenige sociale Stellung, welche die dauernde Beschäftigung mit den öffentlichen Angelegenheiten fordert." Der Versuch, die deutschen Verfassungen zu feudalisireu, dcn Buralismus zum Werkzeug dcs Feudalismus zu machen, würde, wenn er gelingen könnte, die Lage Frankreichs vor der Revolution, die Lage dcs Jahres 1789 wiederholen. Vertauscht der großc Grundbesitz nicht ernsthaft die feudale Stellung mit der communalcn, so wird ihm kein vorübergehender Erfolg das Schicksal ersparen, bei Seite geschoben zu werden."

Rede zur Feier des 2 5 jährigen Jubiläums der Hochschule Zürich, gehalten in der Grvßmünsterkirche den 29. April 1858 von Dr. Hitzig, d. Z. Nec- tor. Zürich, Meyer und Zelter. Indem wir unsrerseits der stammverwandte» Universität unsern herzlichen Glückwunsch zurufen, theilen wir diejenige Stelle der Rede mit, die sich auf die Verbindung mit Deutschland bezieht.Durch Stiftung der Hochschule ist die geistige Verbindung mit Deutschland, welche niemals ganz abgebrochen war, auf die Dauer hergestellt worden; wir werden immer deutsche Lehrer berufen und auch welche dahin abgeben: würde diese Wechselwirkung einmal aufhören, Verküm­merung unserer Anstalt müßte die Folge sein."Da der Fremde hier nicht durch sein Amt Staatsbürger wird, so hat er auch der thätigen Theilnahme an der Cantv- nalpolitik sich zu enthalten, die Sache selbst bringt das mit sich."Aber man helfe dem Fremdling, der seine Zuständigkeit nicht überschreitet, vergessen, daß er seine politische Befugniß in seiner Hcimath zurückließ; gestatte mau ihm, die Hochschule, an der er lehrt, als die scinigc anzusehn, sür die er in freier Weise sich intercssiren dürft." Wäre es aber nicht bcsscr, statt sich auf dcn beiderseitigen guten Willen zu berufen, ein Verhältniß aufzuheben, das gegen alle Analogie ist? Beamter zu fein und dennoch nicht Staatsbürger allen Respect vor der republikanischen Ver­sassung ! aber das würde uns doch auf die Länge ebenso unbequem sein als wie es in manchen deutschen Staaten sactisch der Fall ist: Beamter und deshalb nicht Staatsbürger!

Ml Nr. I? beginnt diese Zeitschrift ein neues Quartal, welches durch alle Buchhandlungen und Postamter zu be­ziehen ist.

Leipzig, im Juni ->8ö8. Die Verlagshandlung.

'Verantwortlicher^Redacteur: v. Äioritz Busch Verlag von F. L, Hcrl'ig

in Leipzig. Druck vo» C, E. Elbert in Leipzig.