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Das englische Gerichtsverfahren und der Bernhardsche Proceß.
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diese Thatsachen als nicht geschehen darzustellen, oder ihnen eine andere Be­deutung nachzuweisen. (5s geschieht dies hier gleichfalls erst durch eine Rede des Vertheidigers und dann durch einen Zeugcnbeweis, den er selbst leitet und dessen Eontrole durch das Kreuzverhör nun dem Ankläger zusällt. In dem von uns besprochenen Staatsprocesse hatte die Vertheidigung sich mit der Rede begnügt und auf den Gegenbeweis durch Zeugenaussagen freiwillig verzichtet, um. wie Bernard schließlich selbst sagte, niemanden zu compromittiren, höchstwahrscheinlich solche nicht, die noch der französischen Staatsgewalt erreich­bar waren. Die Nede des Bertheidigers Edwin James verfolgte nun zwei Gesichtspunkte, den allgemein politischen, dessen Beziehungen nahe genug lagen, und wobei die Appellation an das englische Nationaigefühl nicht ausbleiben konnte, und den formell juristischen, indem sie die Bernardschen Beziehungen zu Orsini und Genossen als auf einen Jnsurrcctionsversuch in Italien, nicht als auf ein Attentat gegen die Person des französischen Kaisers gerichtet darstellte, damit also zu verstehen gab , das; Orsini entweder den Vernard unter falschem Vorgeben benutzt oder nachträglich seinen Plan verändert habe, und fand sich in den Zeugenaussagen allerdings eine Lücke, insofern nicht nachgewiesen wer­den konnte, daß die von Bernard nach Brüssel besorgten Materialien dieselben seien, die von Orsini in Paris verwandt waren.

Nachdem nun die Anklage noch einmal die Relevanz der von ihr behaup­teten und nachgewiesenen Thatsachen zum Zwecke der Vcrurtheilung nachzu­weisen versucht hatte, begann der Vorsitzende im Gericht. Lord Campbell, nicht sowol ein Resumi';, als einen juristischen Leitfaden für die Geschwornen, in welchem er diesen auseinandersetzte, daß sieschuldig" zu erkennen hätten, falls sie die zur Sprache gekommenen Thatsachen so, undnicht schuldig", salls sie sie in einem andern Lichte betrachteten. Würden sie, so erklärte er u. a. aus­drücklich, glauben, daß Bcrnard um das beabsichtigte Attentat gewußt und die Vor­bereitungen dazu mit getroffen hätte, so wäre er schuldig, hätte es sich dagegen für ihn nur um einen Jnsurrcctionsversuch in Italien gehandelt, so könne die vor­liegende Anklage nicht bestehen. Man hat in dieser Wendung des Oberrichtcrs einen politischen Act erkennen wollen, indem er selbst der Jury das Mittel an die Hand gab. wie sie Bernard freisprechen und dadurch ihn und seine Colle­ge» vor einer großen spätern Verlegenheit bewahren konnte; es liegt indeß kein innerer Grund zu einer solchen Annahme vor, um so weniger, da dieses ganze Versahren durchaus den bei solchen Gelegenheiten beobachteten Gewohn­heiten entsprach. Lord Campbell konnte gar nicht umhin, die beiden mög­lichen Auffassungen grade desjenigen Punktes hervorzuheben, auf den der Ver­theidiger einen so großen Werth gelegt hatte, und der obendrein nach eng­lischer Rechtsübung von so großer Bedeutung war; es wäre selbst ein arger juristischer Schnitzer gewesen, hätte er es unterlassen.