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Das englische Gerichtsverfahren und der Bernhardsche Proceß.
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hastet, mit dem es auch in der langen Dauer der Voruntersuchung und der dabei stattfindenden vollkommenen Jsolirung des Untersuchungsgefangenen über­einstimmt.

Wie ganz in allen Beziehungen anders liegt die Sache in England! Auch dem flüchtigsten Zeitungsleser muß der so ungemein rasche Verlauf des Bernardschen Processes trotz der unverkennbaren großen Solennität, mit welcher er gehandhabt wurde, ausgefallen sein. Eine vor einem Polizeirichter öffent­lich geführte Voruntersuchung von wenigen Sitzungen genügte, um das all­gemeine Material zur Anklage zu liefern; die weitere genauere Begründung derselben und die Herbeischaffung der dazu erforderlichen Beweismittel ward dem überlassen, weichen die Negierung mit der Führung des Processes betraut hatte. Schon von diesem ersten Augenblick desselben an hatte Bernard den sreien Zutritt und Beirath seines Vertheidigers, und auch als sein Gesuch wegen Freilassung gegen Eaution abgeschlagen war, ward er nicht von der übrigen Welt abgesperrt; denn diese erste Hast bezweckt nach englischem Rechte nur die Sicherung der Persönlichkeit, enthält noch keine Strafe. Wenige Tage nach diesem ersten Verfahren war denn auch der Gerichtshof constituirt, vor dem der Proceß geführt werden sollte, ein außerordentlicher, aber kein Aus­nahmetribunal. In England bestehen eigentlich überhaupt kciue ständigen Criminalgerichtshöfe, vielmehr werden die Criminalsachen bei den mchremal jährlich stattfindenden Rundreisen der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Landes abgemacht, eine Centralisation der Rechtsprechung, die man auf dem Fcstlande vergebens sucht. Da aber das bei Bernard in Frage stehende Verbrechen nicht in England verübt war, so fehlte auch der englische Juris- dictionsbczirk, woselbst es abgeurtheilt werden konnte, und ward so eine besondere Commission, bestehend aus einer Reihe juristischer und anderer hohen Würdenträger ernannt, nach Anleitung der Parlamentsacte, auf welche hin die Anklage gegen Bernard fußte. Diesem Versahren selber mußte noch eine andere Entscheidung vorangehen, die nämlich durch die große Jury, bestehend aus 23 Mitgliedern, welche die bisherigen Vorlagen zu prüfen und ihr Ur­theil darüber abzugeben hat, ob der wirkliche Proceß geführt werden solle. Sie entspricht etwa dein Anklagesenat im rheinisch-franzosischen Verfahren, nur daß sie populärer gebildet ist und in einem ganz andern Stadium des Pro­cesses, nämlich wie hier unmittelbar vor Berufung der kleinen Jury eintritt. Hiermit schließt denn aber erst die englische Voruntersuchung, die von dein spätern Verfahren so scharf getrennt ist, daß alle bis jetzt gemachten Aussagen für den nunmehrigen Lauf des Processes von gar keiner Bedeutung sind und weder Anklage noch Vertheidigung sich darauf berufen dürfen. Es leuchtet schon daraus hervor, wie die eigentliche, die entscheidende Jury nach eng-