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Die Donau und die Freiheit der Flußschiffahrt.
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solcher Persönlichkeiten sehr rasch. Nun, er war aber ein Mann von seltner Conseguenz des Wollens und Vollbringens in kleinen Dingen wie in großen. Sonst aber, wie Vieles ist 1814 aus dein Wege von Paris nach Wien zu Schaden gekommen!"

Wie stellt sich nun die Donnuacte von 7. Nov. 185? zu den Forderungen der wiener Congreßacte und den auf ihr fußenden Art. 15n> des pariser Friedens von 1856? Wir glauben, sie verstoßt dagegen in drei Punkten'. I) durch die Bestimmungen über die Nferschiffahrt; 2) durch die Porschristen über den Durchfuhrverkehr; Z) durch die vorgeschriebenen Schiffahrtsabgaben. 1) Die wiener Acte sagt, die Schisfahrt auf dem ganzen Laufe der Ströme, von dem Punkte, wo sie schiffbar werden, bis zur Mündung, solle vollkommen frei sein und dürfe für den Handel niemand untersagt werden. Ist es nun dem entsprechend, wenn die Donauacte die Uferschiffahrt, d. h. die Fahrt von einem Punkte des Flusses zum andern, den Fahrzeugen der Uferstaatcn vorbehält? Gewiß nicht, und der pariser Friede ,sagt Art. ll> außerdem noch ausdrücklich,in diesem Punkte (den Abgaben) wie in allen andern werden die Flaggen aller Nationen auf dem Fuße der vollkommensten Gleichheit behandelt werden." Freilich hat in den Verhandlungen der Commission zu Wien ein Mitglied bemerkt, es sönne nicht die Absicht sein, jedem Unterthan eines Nichtuserstaatcs dasselbe Recht der Schiffahrt wie den Unterthanen der Uferstaaten zu ertheilen, ein Recht, für welches es keine Gegenseitigkeit gebe. Indeß eine solche Aeußerung ist unmaßgeblich und in den Text des Vertrages ist nichts davon gekommen; außerdem war damals die Küstenschiffahrt noch durchweg den Nationalen vor­behalten,-während dies jeht fast durchgängig aufgehoben ist; Länder, wo es noch nicht geschehen ist, lassen sich jedoch in Verträgen immer die Klausel ge­fallen, daß es nicht als Küstenschiffahrt betrachten werden soll, wenn ein srem- des Schiff successive in verschiedenen Häsen seine Ladung löscht oder mmimmt. Aber auch von dieser Liberalität finden wir in den Art. 5 und 8. der Donau­acte keine Spur, und thatsächlich wird dadurch die Lage der Schiffahrt schwie­riger als sie es früher war; denn auf der untern Donau gestattete bisher die Türkei ausdrücklich oder stillschweigend die Uferschisfahrt für alle Flaggen. Aei manchen andern Strömen würde der Streit blos principiell sein; wenn auch z. B. auf der Elbe die Uferschiffahrt für alle Nationen srci wäre, so würden doch schwerlich englische oder russische Fahrzeuge sich mit diesem Verkehr be­sassen. Mit der Donau aber ist es anders. Der Hauptartikel ist sür sie Ge­treide, das von ihrem obern Laufe und den Nebenflüssen in kleinern Fahr­zeugen nach dem untern Strome gebracht wird und m Seeschiffen von den Häfen unterhalb Orsowas weiter befördert wird. Da nun Seeschiffe nicht ans der obern Donau fnhrcn können und jene kleinern Fahrzeuge nicht die See halten, so werden offenbar die Rheder, welche Schiffe beider Gattungen be-