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Die Donau und die Freiheit der Flußschiffahrt.
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klang gebracht werde. Oestreich wich hier zurück, aber es gelang ihm nur zu gut, die thalsächliche Einwirkung der allgemeinen europäischen Controle ab­zuschwächen. Schon auf den wiener Konferenzen war die Idee entwickelt, zwei Commissionen für die Regelung der Donauschiffahrtsverhältnisse ein­zusetzen, eine europäische, welche die Hinwegrüumung der Hindernisse berathen sollte, und eine Commission der Uferstaaten für die Strompolizei; ihre Attribute waren in dem EntWurfe des H. v. Protesch nicht scharf geschieden, aber die Sanction der Flußschifsahrtsgesctze, welche die Ufcrstaaten aufstellen würden, war ausdrücklich den vertragschließenden Mächten vorbehalten. Der pariser Congrcß begrenzte die Liüie für die Thätigkeit der beiden Commissionen schärfer, die europäische hatte sich nur mit Hinwegräumung aller Hemmnisse der Schiffahrt an den Mündungen und den angrenzenden Meeresantheilcn zu beschäftigen, die Ufcrstaaten mit der Stromgesetzgcbung für den ganzen Lauf dcr Donau. Es leuchtct ein, daß namentlich unter den obwaltenden Umständen die Ufcrstaaten dcn ungleich wichtigern Theil der Arbeit zu voll­führen hatten, und hier wußte Oestreich einen sehr unscheinbaren und unschuldig klingenden Artikel in dcn Friedcnsvertrag zu bringen, wobei es mit völligein Stillschweigen Übergängen ward, ob das Resultat der Arbeit der Ufcrstaaten dcn Congrcßmächten zur Genehmigung vorzulegen sei. Es wird nur gesagt, daß die europäische Commission ihre Thätigkeit in zwei Jahren beendet haben wird und die Mächte ihre Auslösung aussprechen werden, worauf die ständige Ufercommission in ihre Vollmachten eintritt. Juristisch sind danach, die Donauuferftaaten berechtigt, auf ihre eigne Hand »eine Schifffahrtsacte auszu­arbeiten und zu unterzeichnen, das haben auch die englischen Kronjuristeu, gewiß widerwilligen Herzens, nach dem pariser Vertrage erklären müssen. Es war ohne Zweifel ein großer Fehler dcr Mächte, diese Fassung des Art. anzunehmen, indeß, wenn man dies vom formell rechtlichen Standpunkte aus auch zugeben muß, eins bleibt doch unzweifelhaft, der pariser Congreß hat in dem Friedcnsvertrage gewisse Bestimmungen als künftighin maßgebend für die Donauschiffahrtsgcsetzgebung aufgestellt, welche von den beiden haupt­sächlichsten Nferstaaten, Oestreich und der Türkei, gebilligt und unterzeichnet sind. Diesen Bestimmungen darf die künstige Donauacte doch gewiß nicht widersprechen, und wer soll entscheiden, ob sie es thut oder nicht, wcnn nicht der Congreß der Mächte, welcher jene Bestimmungen aufgestellt hat. So sieht man, daß, wenn man die formelle Seite der Frage bei Seite setzt, sich von dem materiellen Gesichtspunkt die Sache fast von selbst entscheidet, wenn nach Art. 19 des Friedensvertrages jede der vertragenden Mächte das Recht hat. jederzeit zwei leichte Fahrzeuge an den Donaumündungen zu halten, um die Ausführung des Reglements, welche nach dcn obigen Bestimmungen festgefetzt werden, zu sichern, wie viel mehr müssen sie vereint das Recht haben, daraus zu

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