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Die Gemeindeordnungen in Preußen. 3.
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Mich aus dieser Uebersicht erhellt, daß in den östlichen Provinzen die Ge- mcindeorganisation gerade da unterblieben war, wo sie am nothwendigsten war, und daß hier die Ausführung des Gesetzes v. 1860 kein anderes factisches Re­sultat gehabt hat, als die gute alte Städtcordnnng in zahlreichen Orten außer Kraft zu setzen. Wer es erl'auut hatte, daß der Geist, der dieses große Gesetz durchweht, sich zu der Gemeindevrdnnng v. 1860 verhält, wie die frische freie Berglnst zu der Atmosphäre einer Polizeistube; wer sich daran erinnerte, daß die Städte überhaupt nur durch deu Wunsch, den zerfallenden Landgemeinden zu einer Organisation zu verhelfen, sich bestimmen ließen, die großen Hallen der Städteordnung mit den eingeschränkte» Mnmen des nenen Gesetzes zu vertauschen; wer nuu bemerkte, daß, als über das letztere der Stab gebrochen war, die so überaus restaurativuslustige Partei an alles Mögliche, nur nicht an die Wieder­herstellung der alten Städteordnuug dachte: der mochte sich wol zu der Meinung hinneigen, daß das iu deu letzten zwei Jahren in Bezug auf die Städteorduung gewonnene Resultat, wenn nicht gerade ein beabsichtigtes, so doch mindestens ein der herrschenden Partei sehr erwünschtes war. Und diese Meinung hat in den Ereignissen nach der Sistirnngsvrdre eine starke Stütze gewonnen. Die Ordre v. 19. Jnni18!>2 sistirt nämlich vhue Ausnahme die Ausführung des Gesetzes überall, wo sie noch nicht beendigt war. Ei» Ministerialrescript v. 21. Jnni bezeichnet als das Moment, mit welchem die Ausführung als beendigt anzusehen ist, die darüber in dem Amtsblatt erfolgte vfficielle Anzeige, fügt aber auffallender Weise hinzn, daß eine solche AnttSblattöbekanutmachuug fernerhin nur mit ministerieller Zustimmung erfolgen dürfe; woraus die Absicht hervorleuch­tete, mit Ausführnug der Gemcindeorduung, trotz der Sistiruugsordre, dennoch an einigen Orten vorzugehen. In der That forderte dasselbe Ncscript die Re­gierungen zn einer Berichterstattung über diejenigen Fälle ans, wo ihrer Meinung nach die Einführung des Gesetzes v. 18!-0 ,,i» der That bereits beendet worden nnd die betreffende Bekanntmachung durch das Amtsblatt noch zulässig sei, oder w euu sonst . . . »ach Lage einzelner Fälle besondere Anordnungen nothwendig erscheinen." U»d diese Nichtbcachtinig der Sistirnngordre für gewisse Orte be­zeichnet das Nescript, mit der dem Herr» Minister des Innern eigeilthümliche» Logik, alsAusführung" derselben. Die Folge, daß noch bis in den November hinein in einzelnen Städten, in denen die Beseitigung der Städteordmmg sich ver­zögert hatte, wie in Königsberg, Tilsit, Neiße, trotz der Sistiruugsordre mit Einführung der auf Gruud der Gcmeiudeordunug gewählten Behörven vorgegangen wnrde. Daß die Einführung der Gemeindeordnnng am 19. Jnni 1832 da in der That bereits beendet worden," wo erst vier Monate später die betreffen­den Behörden in Wirksamkeit treten konnten, wird schwerlich Glauben fiudeu.

Judeß hat die Wahl zwischen der Städte- nnd der Gemeindeordmuig der Regierung doch einige Qual bereitet, und die Art und Weise, in der sich das