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Die Colonisation Algeriens. 2.
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l»»g Milianah waren im Jnni 18L2 32 Häuser im Bau. Andere Stamme haben spanische vder französische Gärtner in Dienste genommen, nm von ihnen den Obst- nnd Weinbau zn lernen; auch die Kartoffel, welche die Araber vor einigen Jahren kaum kannten, wird cultivirt. Der Werth der im Jahre 18!>1 von den Arabern der Provinz Coustautiue aufgeführten Bauten belief sich auf nicht weniger als ans M'll. Frcs. wovon l'/s Mill. auf Privatbanken kommen. Diese feste Ausiedlnng ist die beste Bürgschaft für eiue dauernde Ruhe der Kolonie».

Die Gemeindeordnnnften in Preußen.

3.

Eine zuverlässige Zusainmenstellnng derjenigen Ortschaften, i» denen die Gemeindeordnnng vo» 18ü0 bereits durchgeführt war, als die Ordre, v. 1!>.Juui 18li2 ihre weitere Ausführung sistirte, würde zn interessanten Betrachtnngen über die Zwecke, welche die Negicrnng hier dnrch ihr Eilen, dort durch ihr Zögern bei Ausführung des Gesetzes innerhalb eines zweijährigen Zeitraums verfolgt Hai, Veranlassung geben. Uns liegen indeß nur die dürftigen Notizen vorj, welche der Minister des Innern, vier Monate vor der Sistirnngövrdre, der erste» Kammer mittheilte. Nach ihnen war die Ausführung des Gesetzes damals in den beiden westlichen Provinzen am weitesten vorgeschritten; im Reg.-Bez. Münster wurden bereits alle Gemeinde», im Reg.-Bez. Aachen alle mit einer einzigen Ansnahme nach der Gem.-Ordn. v. -1830 verwaltet. Dagegen hatte sich, was die östlichen Provinzen betrifft, nur in den Städten eiue bemerkbare Thätigkeit geltend gemacht; hier war das Gesetz in 109 Städten bereits vollständig aus­geführt, in 133 anderen war der Gemeiudcrath gewählt, so daß auch in diesen, vier Monate später, zur Zeit des Erlasseus der Sistirnngsordrc, die Einführung des Gesetzes beendet gewesen sein wird. Ganz kläglich mnß aber hier mit den Landgemeinden gestanden haben, wenn der Herr Minister zum Beweise, wie viel iu zwei Jahreu geschehen sei, nur den Kreis Stallnpönen, 16 Gemeinden im Kreise Wcmzleben nnd !>7 im Reg.-Bez. Erfurt anführen konnte. Und die Leistungen der Behörden scheinen in der That auf diese Resultate beschränkt werden zu müssen; denn unter den jetzt vorgelegten Landgemeinbeordnuugcu für die 6 östlichen Provinzen ist nnr in die sächsische die Bestimmung aufgenommen, daß das Gesetz v. 18ö0 da, wo es eingeführt ist, aufgehoben werden soll. In den anderen Provinzen war eine solche Bestimmung nicht erforderlich, da das Gesetz in keiner ländlichen Gemeinde als durchgeführt erachtet werde» konnte.