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Die Gemeindeordnungen in Preußens.
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Die Gemeindeordnungen in Preußen.

Unter den Vorlagen, welche die Regierung in den Kaminern eingebracht hat, stehen die neuen Gcmeindcordnuugcu in erster Linie. Wie wicbtig Gesetze über dir Bildnug der Kammern und dergleichen auch seiu mögen: auch bci einer auf sehr nn> billigen Principien beruhenden Zusammensetzung der Volksvertretung, auch bci sehr eingeschränktem Wahlrecht kann sich ein constitutionelleS Lcbcu entwickeln. Wv aber nicht durch eine freie Gemcindeverfassung der Siun für Selbstständigteit, für die bewnßtc Pflege gemeinsamer Interessen genährt wird; wo das Individnum nicht durch Theil­nahme an dem Communallcben gewöhnt wird, seine» Blick über den cngbegrcnztcn Kreis der Familic, in dem das Pflichtgesühl schon in dem blos ani malischen Jnstiuct einen hinlänglich fruchtbare» Boden fiudct, auf Verhältnisse hiuauszurichtcu, die, weil sie zu gleicher Zeit de» Einzelnen sehr nahe berühren und doch eine höhere Gesammtheit betreffen, ganz vorzüglich geeignet sind, die Selbstsucht des Individuums -ohne ihre völlige Verläuguuug zu fordern einem wirksamen Läutcrungsprocesi zu unterziehen und sie in das Gefühl der Bürgerpflicht aufgehen zu lasse»; wo das Individuum nicht durch ci»e freie Geincindcvcrfassmig geübt ist, die leichter übersehbaren Angelegenheiten der Stadt, des Dorfes ohne fremde Einmischnng in ersprießlicher Weise regeln »nd verwalten zu helfen: da wird man mit einer und mit zwei Kammern, mit Pairs »ud Interessenvertretung, mit allgemeinem Wahlrecht und ähnlichen Dingen schwcrlich über den cvustitutiouellen Schematismus zu einem eonstitutionellcn Leben gelange»; da wird auch den vollendetsten Formen das bewegende uud zugleich erhaltende Lcbensprincip, der constitntioncllc Bürger fehlen. Es handelt sich hier in der That nm Sein und Nicht­sein für den preußischen und in Folge dessen für den deutschen Eonstitutioualis- mus; uud ich glaube deshalb bei den Lesern ihres Blattes, die ohnehin für keine unbedeutende Frage halte» werde», wie ein preußisches Dorf verwaltet wird, Entschul­digung zu finden, wenn ich die Stellung, welche die Ordnung des Gcmcindcwesens in der culturhistorischc» Eutwickelung Preußens ciuuchmc» soll, uud diejenige, welche die neuen Regierungsvorlagen thatsächlich einnehmen, mit wenigen Züge» anzudeuten versuche.

Ein Staat, der wie der preußische weder an Länderumsang »och a» Volkszahl mit den übrigen Großmächte zu vcrgleichen ist; der geographisch so sehr zerrissen und zur Vertheidigung höchst ungünstig gclegen ist; ein Staat, dessen Bewohner eonsessioncll fast in zwei gleiche Hälften getheilt sind, ohne durch eine gemeinsame und reichhaltige Geschichte von altem Datnm verbunden zu werden; ein Staat, dessen einzelne Theile vielmehr als geistliche oder weltliche Fürstentümer, als OrdenSländcr, als polnische Lchussürstcuthümcr u. dgl. eigenthümliche, wesentlich voneinander verschiedene historische Erinnerungen und überall tiefe Spureu ihrer frühereu Schicksale au sich tragen: ein solcher Staat kann, wenn er anders eine Rolle spielen uud gedeihen will, der bewußten Theilnahme nnd Anstrciignng scmcr Bürger weniger als jeder andere entbehren; er muß jede einzelne Kraft zum gemeine» Besten möglichst hoch zu verwerthe» suche», uud nm sie im Falle der Noth zu hohen Leistnngcn bereit uud fähig zu finde», ei» lcbeiidigcs Interesse des Individuums an dem Gemeinwesen mit alle» Mitteln fördern. Auf der klaren Er­kenntniß dieser Nothwendigkeit beruhten die RcorganisationSpläne des Frciherrn v. Stein, Kwnzlwten. I. ->W. 4