Die Dresdner Ordonnanzen.
Wir sind in der letzten Zeit von unsern Negierungen mit so reichen Gaben überschüttet worden, daß uns eigentlich nichts mehr, was von daher kommt, in Erstaunen setzen sollte. Und doch ist daS neueste Geschenk der sächsischen Regierung an ihr Volk von der Art, daß eö auch das Phlegma außer Fassnng setzen kauu, denn „so ctwaö ist in der That uoch uicht dagewesen!"
Die Regierung löst die Kammern ans, weil sie mit den Geldbewillnngen knausern. Gut, sie war dazu der Form nach, anch selbst materiell in ihrem Recht, denn die Opposition bestand auö zwei verschiedenen Parteien, die keineswegs gesonnen waren, sich in einer gemeinsamen, positiven Absicht zn verbinden, und deren keine stark genng war, allein die Regierung zu übernehmen. Gegen eine neue Appellation an das Volk war also nichts einzuwenden.
Aber die Regierung, die bereits in Betreff der Grundrechte ihre eigne Vergangenheit Lügen gestraft, in Betreff der Wiederherstellung des Bundestags der öffentlichen Meinung den Fehdehandschuh hingeworfen hatte, benutzt diese Gelegenheit, mu sich ein sür allemal eines unbequemen Wahlgesetzes zu entledigen. Sie erklärt, das zwischen der Regierung und dem Landtag vereinbarte Wahlgesetz sei nnr ein provisorisches gewesen, nnr ans Probe gegeben, und da eö sich uicht bewährt habe, hebe sie eö ans; und beruft sich dabei aus einen Paragraphen der Verfassung, in welchem sonderbarer Weise der Negieruug gerade verboten wird, ans eigne Hand an dem Wahlgesetz etwas zu ändern.
Diese Handlungsweise der sächsischen Negierung ist eigentlich viel auffallender, als irgeud etwas, was in den letzten Jahren in Oestreich oder Prenßen geschehen ist. Denn in diesen beiden Staaten hatte die Nevolntion gesiegt, hatte die revolutionäre Partei es zu keinem NechtSverhältniß kommen lassen, und man konnte es daher der Negierung uicht verargen, wenn sie ihrerseits, sobald sie die Gewalt in die Hände bekam, ohne viel NechtSbedenken nach ihrem Interesse verfuhr. Selbst sür die eigenmächtige Abänderung des vctroyirtcn Wahlgesetzes vom 5. December konnte man bei gutem Willen einiges sagen, deun eö war wenigstens zweifelhaft, ob die Verfassnng vom 5. December auf eine rechtsgültige Weise zn Stande gekommen war.
Grcnzl-otcn. II. IN0. 51