Beitrag 
Die Dresdner Ordonnanzen.
Seite
401
Einzelbild herunterladen
 

Die Dresdner Ordonnanzen.

Wir sind in der letzten Zeit von unsern Negierungen mit so reichen Gaben überschüttet worden, daß uns eigentlich nichts mehr, was von daher kommt, in Erstaunen setzen sollte. Und doch ist daS neueste Geschenk der sächsischen Regierung an ihr Volk von der Art, daß auch das Phlegma außer Fassnng setzen kauu, dennso ctwaö ist in der That uoch uicht dagewesen!"

Die Regierung löst die Kammern ans, weil sie mit den Geldbewillnngen knau­sern. Gut, sie war dazu der Form nach, anch selbst materiell in ihrem Recht, denn die Opposition bestand auö zwei verschiedenen Parteien, die keineswegs ge­sonnen waren, sich in einer gemeinsamen, positiven Absicht zn verbinden, und deren keine stark genng war, allein die Regierung zu übernehmen. Gegen eine neue Appellation an das Volk war also nichts einzuwenden.

Aber die Regierung, die bereits in Betreff der Grundrechte ihre eigne Ver­gangenheit Lügen gestraft, in Betreff der Wiederherstellung des Bundestags der öffentlichen Meinung den Fehdehandschuh hingeworfen hatte, benutzt diese Gelegen­heit, mu sich ein sür allemal eines unbequemen Wahlgesetzes zu entledigen. Sie erklärt, das zwischen der Regierung und dem Landtag vereinbarte Wahlgesetz sei nnr ein provisorisches gewesen, nnr ans Probe gegeben, und da sich uicht bewährt habe, hebe sie ans; und beruft sich dabei aus einen Paragraphen der Verfassung, in welchem sonderbarer Weise der Negieruug gerade verboten wird, ans eigne Hand an dem Wahlgesetz etwas zu ändern.

Diese Handlungsweise der sächsischen Negierung ist eigentlich viel auffallender, als irgeud etwas, was in den letzten Jahren in Oestreich oder Prenßen geschehen ist. Denn in diesen beiden Staaten hatte die Nevolntion gesiegt, hatte die revo­lutionäre Partei es zu keinem NechtSverhältniß kommen lassen, und man konnte es daher der Negierung uicht verargen, wenn sie ihrerseits, sobald sie die Gewalt in die Hände bekam, ohne viel NechtSbedenken nach ihrem Interesse verfuhr. Selbst sür die eigenmächtige Abänderung des vctroyirtcn Wahlgesetzes vom 5. De­cember konnte man bei gutem Willen einiges sagen, deun war wenigstens zwei­felhaft, ob die Verfassnng vom 5. December auf eine rechtsgültige Weise zn Stande gekommen war.

Grcnzl-otcn. II. IN0. 51