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Die Union und der Bundestag : Preußischer Brief.
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Die Union und der Bundestag.

Preußischer Brief.

Bei dem Vertrage von: 26. Mai v. I. war die allgemeine, damals auch von dem größereil Theil der evntrahirenden Fürsten getheilte Ansicht die, daß der in demselben enthaltene VerfassuugSentwurf die säimntlichen daran betheiligten Staaten binden sollte, unter der einzigen Bedingung, daß dieser Vertrag von dem, ans Grund eines bestimmten Wahlgesetzes einberufenen Parlament angenommen würde.

Unter diesen Umstanden konnte man von dem neuen Parlament ein günsti­geres Resultat erwarten, als von dem Frankfurter des Jahres 48. Deuu das Gruudübel dieser Versammlung, daß sie einen Staateucomplex vertrat, dessen ein­zelne Glieder sich »och keineswegs an die neuen staatlichen Gestaltungen gebun­den, ja die sich noch gar nicht einmal die Frage vorgelegt hatten, ob sie sich ihrer eigenthümlichen Lage nach überhaupt irgend welcher politischen Neugestaltung würden fügen können, dieses Tr^wro,' 1/^^09 führte zu dem seltsameil Resultat, daß die Nationalversammlung mit scheinbar souveräner Machtvollkommenheit eine Ver­fassung oetroirte, die nur für eiuen Theil der vertretenen Staaten gelten sollte, und daß folglich nicht uur die Fürsten, sondern selbst die Nation in Zweifel sein tonnte, ob diese Versammlnng dnrch einen solchen Schritt nicht anS ihrer eignen Natnr, aus ihrer rechtlichen Basis herausgetreten war.

Ein solches Bedeuten konnte bei dem Erfurter Parlament nicht obwalten. Das Mandat desselben war genan begrenzt: es konnte die Verfassung ablehnen, dann war sie uull und nichtig; es konnte sie annehmen, dann war sie rechtSgiltig; über etwaige Veränderungen derselben mußte es mit den einzelnen Regierungen PaciSciren. Der Entschluß der liberalen Partei, die Verfassung ohne Revision iu Pausch und Bogen anzunehmen, um zunächst eine rechtliche Grundlage zu gewin- Grenzbotcn, II. t«ZV. 41