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Schattenrisse aus der österreichischen Gerichtspflege. I.
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Schattenrisse aus der österreichischen Gerichtspfiege.

NuS Böhmen,

Wcchsclgcncht. ZvncmSverfahi'cn. Taren nnd Stempel.

Wenn dem Wahlspruche Oesterreichs .sustitiil r«.>giiorum f»n«l!n»l?tui!> -- durch gute Gesetzbücher über Privat- nnd Strafrecht für sich allein schon hinrei­chend entsprochen würde, so müßte man zugestehen, daß die Negierung jenen Wahl­spruch beinahe vollständig nachgekommen sei, da sowohl das sogenannteAllge­meine bürgerliche Gesetzbuch" vom 1. Juli 1811 bis auf einige geringe Schwäckeu selbst heute noch deu Anforderungen der Zeit eutspricht, wie auch dasGesetz über Verbrechen" vom ö. September 1803 denen seiner Zeit wirklich entsprach.

Auch das Gesetz über Civilverfahren, dieGerichtsordnung" vom 1. Dec. 178 l war im Zeitpunkte semer Erlassung, so wie das Meiste, was Oesterreich dem Gründer seiner Civilisation, dem großen Kaiser Joseph, zu verdanken hat, ein ganz Mes Gesetz. Allein es sind seitdem volle V6 Jahre verflossen nnd ungeachtet die veränderten Verhältnisse der neuern Zeit eine entschiedene Reform des Civilverfahrens nöthig machten, ist jenes Gesetz während dieses so langen Zeitraums keineswegs etwa den neuentstandenen Bedürfnissen entsprechend verbessert worden. Durch das zahllose Heer der (über die mitunter widersinnigsten Anfragen) erschienenen, ein­ander theilweise sogar widersprechenden Declaratorien, wurde die Sache gewiß nicht besser, da letztere insbesondere sowohl den Nabnlistereien so vieler Advoca- ten, als auch der Willkür und Saumseligkeit der Gerichtsstelleu einen freiern Spielraum darbieten, so daß für alle Justiz ein Zustand herbeigeführt wurde, welcher zuweilen einer vollständigen Rechtlosigkeit wenig nachgibt.

Was hilft es z. B. einem Gläubiger, selbst wenn er die verläßlichste Aussicht hat, bei einer redlichen und geschickten Vertretung einmal zu einem, den Schnldner zur Zahlung verpflichtenden Erkenntnisse zu gelangen, wenn diesem so zahlreiche Mittel zu Gebote stehen, den Gläubiger durch so viele Jahre hinzuhalten, bis es ihm gelungen ist, sein Vermögen vor diesem Gläubiger gänzlich in Sicherheit zu bringen nnd ihn um seine Forderung zu prellen.

Ein kurzes Bild des Ganges eines Civilprozesses in Oesterreich wird Jedermann von der Möglichkeit, so wie hierüber bei irgend einem erfahrenen und unbefan-

Grenzvotcn. iV. 1847. 49