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Der Einfluß der Conduitenlisten auf die österreichische Bureaukratie.
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welche innerhalb des Jahres, sowohl in Ansehung des Betragens der Beamten, als in Bezug auf Vorrücknugcn, Pensiouirungen oder neue Anstellungen vorge­fallen waren. Hvftammerdecrct vom 21. Juli 1803.

Bis heute wird der gcsammte Beamteustaud der österreichischen Monarchie in Eondnitenlisteu beurtheilt. Dagegen sind das Formnlar von 1803 und die Gesetze rücksichtlich der jährlicheu Erneuerung der Couduitelisten abgeschasst worden. Die heutigen Condnitenlisten werden nach verschiedeucn Mustern, am häufigsten nach dem durch das k. Dccret vom 2». März 1d32 eingeführten Formular verfaßt. Alle Condnitenlisten enthalten folgende Nubrikeu: 1) Vor- und Familieuuame des Beamten, im Fall er adlig, seine Adelseigenschast. 2) Vaterland und Geburtsort. 3) Dieusteigenschaft. 4) Eiukommeu. 5) Religion. 0) Alter. 7) Ob der Beamte verheirathet sei. 8) Ob er Kinder habe, im bejahenden Falle wie viele. 9) Die Dauer der bisherigen Dienstleistung sin der gegenwärtigen Diensteigenschaft; in andern Diensteigenschastenj. 10) Die Fähigkeiten des Beamten. I I) Seine Ver­wendung im Dienste. 12) Seine Eignung zu einer Beförderung. 1Z) Seine Kenntnisse. 14) Sciu sittliches Betragen. 15) Anmerkung.

Die Dienstkategvrien, welche eine jährlich wiederkehrende Qualifieation mit sich briugeu, siud heute besonders bezeichnet. Wo die periodische Abgabe von Couduiteulisten nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, wird eine Conduitcnliste um insofern ausgefertigt, als es sich um die Beförderung, Versetzung, Auszeichnung, Bestrafung, Quiescirung oder Penstoniruug ciucö Beamten handelt, oder wo die Verabreichung einer Gehaltszulage, Remuneration oder Anöhülfe in Frage kömmt.

Wann immer eine Condnitenliste abgegeben wird, muß sie iu allen Nubrikeu ausgefüllt sein. Der Inhalt der eiuzelueu Rubrikeu gilt für eine Gewißheit. Darum darf der Verfasser der Condnitenliste kein Wort brauchen, dessen Bedeutung die Gewißheit ausschließt. Er darf die Worteangeblich, wahrscheinlich" u. s. w. nicht braucheu, Hofkammerdekrct vom 26. November 1820.

Der Amtsvvrsteher ist regelmäßig der Verfasser der Couduiteulistc. Ausnahms­weise nehmen ans ihren Inhalt auch Kollegien oder einzelne Collegialräthe Eiufluß. Dieser Fall tritt bei Beurtheilung der uiederen eoucipireudeu Beamte» ein. Wie unter Joseph i!I. entwirft auch jetzt jeder Kauzleivorstaud die Couduiteulisten des ihm untergeordneten Personals.

Es gibt vielfache Gründe für und gegen Couduiteulisten; sie werde» am augenfälligsten, weun man die Stellung der Staatsbeamtem mit Hinwegdentuug jeder Cvuduitenliste betrachtet. Versetzen wir nnS unn in Gedanken in einen solche» Staat ohne Conduitenlisten.

Wo die Cvuduitenliste nicht in Anfnahme ist, ist der Beamte iu jeder Lebens­lage deu allgemein gültigen Gesetzen des Staates uutergcorduct. Er kauu sie für sich anrufen, sie können wider ihn augerufen werden. Er wird geschützt, er wird zur

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