Der Einfluß der Condnitenlisten
auf
die österreichische Bureaukratie.
Die öffentlichen Glauben habenden Berichte der Amtsvorsteher über die Fähigkeiten und das Betragen ihrer untergebenen Beamten heißen Condnitenlisten.
Der Kaiser Joseph II. hat die Condnitenlisten mit Hofdekrct vom 13. Jan. 1783 in Oesterreich allgemein eingeführt. Die Gründe der Einführung enthält das Handbillet vom 31. Octobcr 1785. Die Condnitcnliste soll eine übersichtliche Darstellung der physischen, sittliche» und Amtseigenschaften des Beamten sein, den sie zum Gegenstand hat. Sie soll die Grundlage der Beurtheilung der Einzelnen sein. Sie soll möglich machen, daß die Hofstellen ihre Provinzialstcllen und diese wieder die ihnen untergebenen Behörden kennen lernen. Der Gebrauch von Cvndniteulisteu sei eben so nothwendig als nützlich, nm bei sich äußernden Vvrrücknngcn blos nach dem wahren Verdienst und nach der geprüften Geschicklichkeit urtheilen zu können.
Die Condnitenlisten waren nach folgendem Formular zn verfassen: 1)Dicnsteigen- schast. 2) Vor- uud Familieuuame. 3) Alter. 4) Dieustjahrc. 5) Wo der Beamte bisher gedient habe. V) Ob er verheirathct sei, ob er Kinder habe. 7) Ob er Vermögen besitze. 8) Ob er sein Amt mit unbefriedigendem, ausgezeichnetem oder gewöhnlichem Fleiße versehe. !>) Welche Studien und welche Sprachkenntnissc er besitze. 10) Ob er mehrere Länder kenne uud im bejahenden Fall, welche Länder er kenne. 11) Wozu er die meiste Geschicklichkeit habe. 12) Ob er einen frommen und christlichen Lebenswandel führe. 13) Ob er seinen Obern mit Ehrfurcht uud Gehorsam begegne. 14) Ob er im Umgänge verträglich oder unruhig, ob er in seinem Amte verdrießlich sei. 15) Ob der Beamte ein Spieler, Trinker oder Schuldenmacher sei; ob und im bejahenden Falle welchen sonstigen Ausschweifungen er ergeben sei.
Ueber jeden Staatsbeamten mußte eine Conduitenliste verfaßt werden. Die Ausfüllung der Conduiteuliste stand rückfichtlich des im Conccvtfache angestellten Personals dem Chef jeder Stelle zu. Die Couduiteulisteu der in der Canzlei beschäftigten Beamten schrieben die Cauzleivorstände als Entwürfe, welche sie dem
Grenzbote». IV. I»-i7. Z5