Beilage
zu den
G r e n z b o t e n.
Zlktenstneke
der diesjährigen P rovinzicrlständeversammlung in Oesterreich.
I.
Landtagserklärnng der „ifdeiösterreichischen stände.
Allcrdurchlauchtigstcr!
Ew. Majestät geruhten nach altherkömmlicher Weise dem au der Spitze einer ständischen Deputation in feierlicher Audienz vor dem Allerhöchsten Throne erschienenen Landmarschalle am L.Juni l. I. die l.,f. Postulate für das kommende Venvaltungsjahr 1848 eigenhändig zu übergeben, und zugleich die treugehorsamsten Stände Niederösterreichs sowohl, als die sämmtlichen Bewohner dieser Provinz Allerhöchst Ihrer landcs- vätcrlichcn Huld und Wohlwollens zu versichern, wofür sich die treu gehorsamsten Stände vor Allem verpflichtet fühlen, ihren innigsten, aufrichtigsten Dank allerunter- thänigst auszudrücken.
Das l. f. Postulat, so wie das Allerhöchste Nescript vom 22. April l. I. sind den am 7. Juni d. I. nach Ew. Maj. Allerhöchster Anordnung im Landtage versammelten vier Ständen vorgetragen worden.
Die treugehorsamstcn Stände haben hierdurch vernommen, daß Ew. Majestät zur Bedeckung der Staatserfordernisse für das Verwaltungsjahr 1848 I) die Summe der Grundsteuer dieser Provinz auf 2,397,107 Fl. HZ Kr,, d. i. zwei Millionen, dreimal- hundert neunzig sieben tausend einhundert sechzig sieben Gulden HZ Kr. festgesetzt, und 2) angeordnet haben, diese ganze Summe auf den ausgemiltelten reinen Grundertrag nach einem durchaus gleichen Pcrzent umzulegen. 3) Die von den Urbarial- und Zehentbezügen in Niedcrösterreich bisher entrichtete Urbarial- und Zchcntstener jcdoch mit dem Vorbehalte dc-r folgenden über die Bitte der treugehorsamsten Stände genehmigten definitiven Ausgleichung von den zu solchen Bezügen Berechtigten in den bisherigen Beträgen zu entrichten und den Gesammtbctrag derselben von der Gesammtsumme der aus die mit solchen Gicbigkcitcn belasteten Grundcrträgnisse entfallenden Grundsteuer abzuziehen; und sohin die auf den Gulden des Reinertrages an Grundsteuer bei den belasteten Grundbesitzthum entfallenden Dividende verhältnißmäßig zu vermindern, ohne darum die Borschreibung des ohne diesen Abzug entfallenden Dividens zu unterlassen. 4) Die Gebäudczins- so wie die Hausklassensteuer für das Verwaltungsj-chr 1843 im nämlichen Ausmaße zu. berichtigen, welche im Jahre 1347 bestanden hat, sohin die Erstere mit 18°/, von dem für dieses Jahr entfallenden steuerbaren Zinsertrage, die Letztere nach der allgemein vorgenommenen Berichtigung der Klassifikation nach dem im Jahre 1347 angewendeten Tarife zu entrichten. Endlich haben die treugehorsamstcn Stände auch hieraus entnommen, daß Ew. Majestät von ihnen erwarten, sie würden die Allerhöchste Sorgfalt Ew. Maj. anerkennen, nicht nur alle Erleichterung des Grundbesitzes, welche mit den Zwecken des Gcsammtwohles Ihrer dermalen vereinbar und möglich ist zu bewirken, sondern auch nach ihrem Wunsche den Mißverhältnissen bei der Vertheilung der