Dis Tyroler Forstfrage.
Ein Wiener Korrespondent des Journals des östcrr. Lloyd tritt in Nr. 108 und 109 gegen eine Stimme aus Tyrol in Nr. 22 der Grenzboten über die Tyroler Forst- frage „auf Kosten lakonischer Kürze" mit Berichtigungen hervor, die, so offiziell der Standpunkt und die Quellen des Correspondentcn auch sein mögen, weder richtig belehren, noch der Sache frommen, die er vertreten will.
Der Verfasser dieser Zeilen hat den berührten Artikel in den Grcnzboten nicht geschrieben, und fand kaum Gelegenheit, ihn flüchtig zu lesen. Wie ihm aber bei diesem Ueberblict schien, wollte der Tyroler eben nur sagen: einige obligate Seelen, zumal Beamte und Landstände, wären alle geneigt, jede günstige Entscheidung unserer Lan- desangelcgenheiten als einen bloßen Gnadenact der Regierung zu begrüßen, so daß endlich alles Rechtsbcwußtsein im Wolke gleich den Mährlein und Sagen der Vorzeit dahinschwinde. Wenn auch die Behauptungen und Beweisgründe in dem gerügten Artikel nicht allesammt durch das strenge Beiurtheil des Wiener Correspondentcn für zulässig gefunden wurden, so zweifeln wir doch Hierlands, wo die Forstfrage Jahrzehcnds lang Köpfe und Federn, am Ende auch die Gemüther stark beschäftigte, nicht im Mindesten, daß der Verfasser des Aufsatzes in den Grenzboten ein wahres und wichtiges Wort gesprochen.
Als vor etwa 20 Jahren etliche italienische Handelsleute angefangen halten, das überflüssige Bauholz oft an Orten, die fast unzugänglich schienen, unsern Landsleuten um geringes, allmälig aber um höheres Geld abzukaufen und außer Landes zu flößen, so berechnete ein stellen- und besoldungsgieriger Finanzbcamtcr (ein Tyroler), welche Ehre und Verdienst er gewinnen könnte, gelänge ihm's, die allg. Hofkammcr glauben zu machen, ihre Verordnung vom 17. August 1822 Nr. 9270, womit sie — ziemlich zum Besten des tyrolischen Landvolks — die Forstdirectivm genehmigt hatte, dann ihre im fiskalischen Verstände allzu liberal lautenden Grundsätze vom 22. Febr. 1825, wonach die Gültigkeit der alten Waldordnungen durch die allgemeinen Landcsgcsetze und durch das bürgerliche Gesetzbuch als beschränkt erklärt worden, endlich die ganze mehr als ein halbes Jahrhundert bestandene Praxis mit den Waldrcchten in Tyrol sei nichts als eitel Irrung und Schädigung der landesherrlichen Kammer, welcher einzig und allein aus der Fülle der Hoheit „die Wälder und Hölzer" sammt Alpen, Auen und Weidetrift eigenthümlich zustehen. Welcher Anschein von Gewinn, welche Aussicht auf Cassencinnahmcn! Die aufmerksame Emsigkeit des alle Archive und bestaubte Actenbündel durchstöbernden Kammeralisten fand nachgerade die von Motten übrig gelassenen Entwürfe aller Waldordnungcn und Mandate aus der feudalen Mittelzeit, wo der Landesherr sich vorbehielt, was er den Schwächern nicht lassen wollte. Da steht denn geschrieben, was der actentrcuc Berichterstatter aus Wien dem'Journal des österreichischen Lloyd überlieferte, z. B. die erbauliche Stelle aus der ältern Waldordnung von IStI, deren Gültigkeit und Bestand einstweilen vorausgesetzt ward. „Welcher oder