Die zweite Stände - Kammer ^'«'-^ im Großherzogthum Hessen. ^
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Die Berathungen der zweiten Ständekammer Hessen-Darmstadts hinsichtlich des ihr vorgelegten Gesetzentwurfs, haben die Augen von ganz Deutschland wieder auf dieselbe gelenkt. Seit dem siebenten Landtage von 183» sind in dieser Kammer nicht mehr solche Fragen von allgemeinem deutschen Interesse behandelt worden, wie diesmal. Seit dein fünften Landtage 1832 hat in dem Lande nicht die Aufregung der Gemüther geherrscht, wie sie sich jetzt, vorzugsweise in der Provinz Rheinhessen, au deren liebsten Institutionen der neue Gesetzentwurf rüttelt und sägt, nicht minder aber auch in den aufgeklärten Kreisen der alten Provinzen Oberhessen und Starkenburg, kund gibt.
Der jetzige zehnte Landtag war vertagt worden, bis die Prüfung der fertigen Gesetzentwürfe durch die Ausschüsse der Kammern vollendet sei. Als dies geschehen war und nun das Personenrecht, das Polizeistrafgesetz, sowie das Einführungsgesetz des neueu Civilgesetzbuches den Kammer» behufs der Discussiou vorgelegt werden konnten, wurde der Landtag wieder einberufen. Nur wenige neue Wahlen hatten vorgenommen werden müssen, somit behielt die zweite Kammer der Stände ganz die alte Färbung, welche sie seit dem achten Landtage von 1838 nicht mehr vertauschen mochte oder konnte. Diese Färbung ist eine entschieden ministerielle, loyal devote, und wird bedingt cinestheils durch die eigenthümlichen Verhältnisse des Hess. - darmstädtischen Wahleensus, andererseits durch die consequenten Maximen der Staatsrcgierung.
Die erste Kammer besteht aus den Prinzen des großherzogli- chen Hauses, deu Standesherreu, dem Senior des von Riedesel'-- schen Hauses, dem katholischen Landesbischof, dem Protestantischen Prälaten, dem Kanzler der Landesuniversität, und den von, Groß-
Grenzbot«n. IV. t»«0.