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Die öffentlichen Schulen und die Sittlichkeit.
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Die öffentlichen Schulen und die Sittlichkeit )»

Die Grenzboten brachten uns in Nr. 23 vom Jahre 1846 einen gediegenen Aufsatz des Geh. Rathes Casper über die Geographie der Verbrechen. In demselben sind auch über die Wirksamkeit des öffentlichen Schulwesens gegen die Zunahme der Verbrechen einige Bemerkungen enthalten, welche eine nähere Beleuchtung verdienen.

Der geehrte Statistiker scheint sich darüber zu wundern, daß ge­richtliche Thatsachen ein so trauriges Zeugniß von der Rechtlichkeit**) des gebildetsten Standes in Frankreich ablegen. Wir dagegen wun­dern uns über jene Verwunderung, deren Gegenstand wir aus den obwaltenden Umständen sehr wohl erklärlich finden.

Ohne uns auf Streitfragen der psychologischen Theorien einzu­lassen, dürfeil wir in pädagogischer Betrachtung so viel als entschieden richtig anerkannt und praktisch begründet ansehen, daß es bei ver Bil­dung der Jugend für das nachfolgende Leben auf zwei Hauptpunkte ankommt : Entwickelung der geistigen Fähigkeiten an würdigen Gegen­ständen, welche den Geist zugleich mit nützlichen Kenntnissen bereichern, und Regelung des Willens und der Bestrebungen uach sittlich guten Grundsätzen. Jene ist die besondere Aufgabe des Unterrichts, diese die

Von einem praktischen, durch seine Schriften sehr bekannten Schulmanne.

D. Ned.

^ Die Sittlichkeit im wahren Sinne kommt bei gerichtlichen Verhandlungen,

welche ausschließlich die Befolgung der Landeögesctze überwachen und im Auge ha» ben, nur Thatsachen zu richten berufen sind, nicht Grundsatze und Bewegungs- gründe, blos nebenbei zur Sprache und in Betracht. Daher zeugen auch die Thatsachen der gerichtlichen Verhandlungen mehr für oder gegen die Rechtlichkeit «IS die Sittlichkeit der Bewohner eines Landes. Letztere muß nach andern Wahr-'', nehmungen abgeschätzt werden, als denen in den Gerichtshöfen. «renzb>»tin. IV. 1840.