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Ein Actenstück der Niederösterreichischen Ständeverfassung.
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steuerfrei waren, später aber und zwar bis zum Jahre 1792 nur die Hälfte der für den Nusticalbesitz bemessenen Steuer bezahlten. Ge­genwartig ist das Criminal- und Civilgericht eine bedeutende Last, das Weiderecht ist durch die allgemeine Benutzung der Brache größtcntheils unausführbar geworden, der Vannschanknutzen ist durch die Einführung der Verzehrungssteucr und durch die Leichtigkeit der Erlangung von Schank- bcfugnissen beinahe erlofchen, die Waffendienste, das Abfahrtsgeld, und so viele andere unterthanigste Leistungen, das Einstands - und Verkaufs­recht, die Privatmauthen, die Manch- und Zollbefreiung der ständischen Donunicalbesitzer sind längst aufgehoben; über höhere Anregung wurden viele Dominical-Gründe an die Unterthanen vertheilt, an vielen Orten die beträchtlichen Naturalküchendienste in kleine fixe Gelddienste verwan­delt, Getreidefchüttungen und Roboten theils abolirt, theils reducirt, und in der Besteuerung werden nun die Dominical - Gründe unter der Fric- tion: daß sie unbelastet seien, weit höher als die Rusticalgründe gehal­ten, die alten fixen Urbarial - Gierigkeiten aber seit sechsundzwanzig Jahren nach dem vollen Nennwerthe in Conventions - Münze versteuert, obschon ihr Bezug ungeachtet wiederholter bestimmter Zusi'chcrung nur in Wiener-Währung gestattet ist.

In dem Maße, als diese Bezüge zum Theile schwanden, zum Theile verringert, und in ihrem verringerten Zustande immer höher be­steuert wurden, sind auch die Anforderungen in der Ausübung der Rechtspflege, in der politischen, polizeilichen Grundbuchs - und Waisen- amts-Verwaltung, in den Kirchen-, Schul-, Vogtei- und Patronatsoblie­genheiten und in der EinHebung aller directen und indirectcn Steuern, mit diesen Anforderungen aber zugleich die Kosten dieser ausgedehnten Geschäftsführung gestiegen.

Wer die Gesetze und Borschristen kennt, die in allen diesen L5er- waltungszweigen zu beobachten sind, und wer mit den Geschaftsformen bekannt ist, die zur Erzielung einer, durch die landesfürstlichcn Behörden strenge gehandhabter Controlle vorgeschrieben sind, wird ermessen, welche Mittel zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich sind, mit welchen Aus­lagen dieselben herbeigeschafft werden müssen, welche Haftungen damit verbunden sind, und in welchem Mißverhältnisse dies Alles mit den da­für gestatteten Bezügen steht-

Es kann also nicht der materielle Vortheil sein, noch weniger der Wunsch nach Herrschaft und Ansehen, der nur zu oft in den verschie­densten Beziehungen die bittersten Täuschungen zu gewartigen hatte - - wodurch Ew. Majestät treugehorsamste Stande sich bestimmt und ver­pflichtet sehen die Ueberzeugung auszusprechcn, daß die Dominical-Ver­fassung, sobald sie in ihren Grundlagen nicht erschüttert wird, und so­bald nicht übermäßige Ansprüche gestellt werden, dem Vertrauen des Volkes und der Staatsverwaltung vollkommen entsprechen kann, und darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Gegenstand aus Gründen zu einer der ersten und wichtigsten Regierungsmaßregeln Sr. Majestät