Zur schleswig-holsteinischen Frage.
Die deutschen Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lcmenburg haben mit Dänemark den Herrscher gemeinsam, jedoch nach ihren staatsrechtlichen und verfassungsmäßigen Grundlagen in der Weise, daß der König von Dänemark hier nur als Herzog gilt und an die Verfassungen und die Rechtszustände der Länder gebunden ist, während er in Dänemark nach dortiger Grundverfassung ganz unbeschränkt regiert. Die Herzogthümer sollten verfassungsmäßig ihre Regierung für sich haben, wie alle ihre Angelegenheiten und zwar Lauenburg für sich allein, Schleswig und Holstein aber zusammen, weil sie in unauflöslicher Verbindung mit einander stehen und seit 1460 Alles mit einander gemeinschaftlich haben. Der Umstand aber, daß die Herzogthümer Schleswig und Holstein 1460 den König von Dänemark zu ihrem Landesherrn wählten und daß Lauenburg demselben im wiener Congreß gegeben ward, hat die Folge gehabt, daß man dänischer SeitS nach einer völligen Einheit zwischen den Herzogthü- mern und dem Königreiche strebte, daß man nach und nach Einrichtungen traf, welche diefe Einheit darstellen, wovon wir nur die Gemeinschaftlichkeit des Finanzwesens, des LandmilitairwcsenS und der Flotte hervorheben. Die Herzogthümer werden auch von Kopenhagen aus regiert und eigentlich von Dänen, denn die deutschen Kollegien haben entweder eine untergeordnete Stellung oder sind zu schwach repräsentirt. Das hat immer weiter zu Uebergriffen von dänischer Seite geführt, zum Widerstande aber, zu Klagen und Beschwerden von Seiten der Herzogthümer. Der Kampf entbrannte besonders im Jahre 1844, als in der Ständeversammlung für die dänischen Inseln zu Roeöfilde per Abgeordnete und Bürgermeister von Kopenhagen, Al-