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Tagebuch.
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die Annahme, daß ein solcher Vorwurf beabsichtigt ist. Der erste Nich­ter scheint einen solchen Vorwurf in jenem seiner Ansicht nach unpassen­den, die Ehrfurcht gegen den Landesherrn verletzenden Scherze gefunden zu haben, indem er dafür halt- die Redensart:Jemand vor die Thüre setzen" bedeute in der Volkssprache-Jemand hinauswerfen"; ich weiß nicht, ob ihm hierin Recht gegeben werden kann, mir ist eine solche Redensact und ihre Bedeutung unter dem Volke nicht bekannt und würde ich den Worten und dem Sinne des Scherzes nach darin eben so gut die Bedeutung finden, daß Se. Majestät der König seine Ahnen vor die Thüre seines Palastes setzen wolle, um sie jedem seiner Unterthanen öffentlich zu zeigen und mit ihnen gleichsam zu prunken. Diese Bedeu­tung hat meines Erachtens allein einigen Sinn und liegt der nach der Versicherung des Angeschuldigten in der Wirklichkeit gemachten Aeuße­rung eines Mannes aus dem Volke, dem die Pietät Sr. Majestät des Königs gegen seine erhabenen Vorfahren gewiß, wie jedem Unterthanen bekannt ist, welche Aeußerung der Angeschuldigte auf der Straße selbst gehört hat und weit entfernt war, sie für eine die Ehrfurcht verletzende zu erachten, höchst wahrscheinlich zum Grunde. ^Imiex il ^iio meint, der Angeschuldigte sei sich der in dem Scherze liegenden boshaften Ab­sicht bewußt gewesen, denn er würde sonst nicht den Schulze und Schmidt haben auffordern lassen, den Witz künftig nicht so laut zu sagen; hierin geht derselbe aber in jedem Falle zu weit, denn, es ist nicht in Abrede zu stellen, daß eigentlich jeder auch noch so harmlose Scherz, der den Landesherrn nur im entferntesten berührt, unpassend ist und Tadel ver­dient, daß eine Zurechtweisung desjenigen, der einen solchen Scherz äu­ßert, stets am Orte erscheint, daraus folgt aber nicht, daß jeder solche Scherz für einen boshaften, die Ehrfurcht gegen den Landesherrn ver­letzenden zu achten und daß der Angeschuldigte, durch jene Zurechtweisung des Schmidt, seine boshafte Absicht documentirt hat.

Wenn der höhere Richter mir, wie ich hoffe, darin Recht geben wird, daß die incriminirte Stelle keinen Witz enthält, der den Landes­herrn verletzend trifft; daß der Witz keine eigentliche Bedeutung hat, son­dern nur für eine triviale flache Redensart zu erachten ist, wenn er mir ferner darin Recht geben wird (und das bin ich von seiner tiefern In­telligenz überzeugt), daß die Erhabenheit der Majestät von trivialen Witzen nicht berührt werden kann, und daß diefe Erhabenheit durch die Würdi­gung der Rüge eines solchen Witzes herabgezogen und herabgewürdigt wird, so kann ich demselben meinen Descendenten zum 2ten Urtelsspruch getrost übergeben und seine Freisprechung wegen der ersten incriminirten Stelle ist unbedenklich.

Noch weniger bedenklich ist die Freisprechung des Angeschuldigten wegen der andern Stelle. Die Absicht des letztern, die Sucht bei jeder noch so trivialen Gelegenheit, bei jedem Banquett und Saufgelage, Toaste auf erhabene Perfonen auszubringen, diese Sucht namentlich bei einer bekannten Person:den Unvermeidlichen" lacherlich zu machen, die Ten­denz der ganzen Schrift überhaupt, jene Person, den Dr. Hofrath F. F., der die Hauptrolle in dem humoristischen Drama spielt und dessen Trei-